Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Falls Tierversuche an Tieren in Zoos oder Nutztierhaltungen durchgeführt werden, brauchen diese Haltungen nach Absatz 6 nicht als Versuchstierhaltungen bewilligt zu werden.
4. Abschnitt: Züchten und Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten
Dieser Abschnitt regelt neu das Züchten und Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten in Ausführung der Vorgaben des Gesetzes (Art. 11 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2). Mangels gesetzlicher Regelungen wurde bisher jede Herstellung von gentechnisch veränderten Tieren als Tierversuch aufgefasst und es wurden dafür meist recht allgemeine Tierversuchsbewilligungen erteilt. Unklar dabei war, wie viele Nachkommengenerationen unter dieser Projektbewilligung jeweils zu handhaben und auch zu rapportieren waren und wann die eigentliche Vermehrung, die nicht mehr bewilligungspflichtig war, begann. Zudem wurden die Nachkommen auch laufend von Beginn an in Versuchsprojekten eingesetzt, was zusätzlich zu Schnittstellenproblemen führte.
Neu soll das Züchten und Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten klaren Anforderungen genügen (Art. 166-172) und nur in dafür bewilligten Institutionen erfolgen dürfen, so dass die erfolgte Tätigkeit anlässlich von Inspektionen nachvollzogen werden kann. Damit allfällige Belastungen sicher erkannt werden, ist die Erfassung des Phänotyps jeder neuen Linie vorgeschrieben. Treten Belastungen auf, so ist dies meldepflichtig. Auf Grund der beigebrachten Unterlagen wägt die Behörde mit der kantonalen Kommission für Tierversuche den Nutzen der Linie gegenüber der Belastung für die Tiere ab (nachgezogene Güterabwägung). Dabei wird geprüft, ob diese Linie als unerlässlich für die Forschung zu beurteilten ist und unter welchen Rahmenbedingungen sie allenfalls gehalten, gezüchtet und genutzt werden darf. Neu soll für die Herstellung von gentechnisch veränderten Tieren mit etablierten Methoden und für dafür bekannte Tierarten keine Tierversuchsbewilligung mehr notwendig sein (vgl. Art. 166). Die Details sind unter den einzelnen Bestimmungen erläutert.
Das vorgelegte Konzept trägt auch dem Umstand umfassend Rechnung, dass die Ausprägung einer Belastung der Tiere aufgrund von Erbanlagen wesentlich von der konkreten Umweltsituation abhängt und dass die effektive Belastung einer Linie erst beurteilt werden kann, nachdem sie erzeugt wurde und nicht bei Erteilung der Bewilligung.
Wenn es um gentechnisch veränderte Tiere geht, sind selbstverständlich die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200331 einzuhalten. Im Sinn der Tierschutzgesetzgebung werden beim Erzeugen von Tieren auch die Elterntiere einbezogen, weshalb die Rahmenbedingungen und Durchführungsbestimmungen (siehe Art. 167) der Tierschutzgesetzgebung angewandt werden.
Art. 166 Bewilligungspflicht
Absatz 1 legt fest, dass eine Bewilligung für Versuchtierhaltungen Bedingung zum Halten oder Züchten von gentechnisch veränderten Tiere oder von Defektmutanten sowie zum Handeln mit diesen Tieren ist. Im Rahmen einer entsprechenden Versuchtierhaltebewilligung können gentechnisch veränderte Tiere nach anerkannten Methoden (z.Z. Pronukleus-Injektion bei Mäusen und Ratten sowie homologe Rekombination bei Mäusen) erzeugt werden. Für das Einreichen der Gesuche für vorhandene Defektmutanten ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen.
Falls demgegenüber Methoden angewendet werden sollen, die nicht routinemässig beherrscht werden (z.B. homologe Rekombination bei Ratten), bedarf deren Anwendung nach Absatz 2 einer Bewilligung für Tierversuche (vgl. Abschnitt 5). Das Bundesamt wird festlegen, welche Methoden zur Herstellung gentechnisch veränderter Tiere ausreichend bekannt und tierschonend sind, damit sie im Rahmen von Versuchtierhaltebewilligungen zum Einsatz kommen dürfen.
Art. 167 Anwendbare Bestimmungen
Das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere und von Defektmutanten stellt in jedem Fall einen Eingriff dar. Deshalb müssen nach Artikel 167 zusätzlich zu den Bestimmungen über Versuchstierhaltungen auch solche über Tierversuche eingehalten werden. Insbesondere müssen die Anforderungen an Räume und Einrichtungen (Art. 174) sichergestellt
31 SR 814.91