Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

- 9 -

richtungen müssen nicht permanent zur Verfügung stehen, sie müssen im Bedarfsfall aber innert nützlicher Frist zur Verfügung gestellt werden können. Bei Gruppenhaltung hingegen müssen die Möglichkeiten zur Fixierung der Tiere vorhanden sein.

Der bisherige Absatz 3 bezieht sich auch auf den Aspekt der Pflege und wird deshalb mit einer kleinen redaktionellen Anspassung dem Absatz 2 angehängt.

Absatz 3 betont, dass das arttypische Pflegeverhalten zum Normalverhalten gehört und deshalb nicht unnötig eingeschränkt werden darf. Ist dies, wie z.B. bei der Anbindehaltung, trotzdem der Fall, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter durch Pflege die entsprechenden Funktionen des arttypischen Pflegeverhaltens übernehmen.

Nach Absatz 4 sind die Hufe, Klauen und Krallen soweit nötig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. In Tierhaltungen, in denen die normale Abnutzung der Hufe, Klauen oder Krallen nicht genügend ist, muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass die natürlichen anatomischen Verhältnisse im unteren Bereich der Gliedmassen im allgemeinen und der Hufe, Klauen oder Pfoten im speziellen erhalten werden. Zudem sind Hufe soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.

Art. 4 Schutz vor Witterung

Artikel 4, der inhaltlich den bisherigen Artikel 4 Absatz 1 übernimmt, regelt den Schutz vor Witterung. Die Begriffe "klimatische Verhältnisse" und "Unterkunft" werden durch "Witterungsverhältnisse" und "Schutz" ersetzt. Den nötigen Schutz können je nach Tierart "Unterkünfte", die in Artikel 5 Absatz 1 umschrieben sind, aber auch natürliche Geländestrukturen wie Bäume, Felsvorsprünge, Höhlen usw. bieten.

Art. 5 Unterkünfte, Gehege, Böden

Artikel 5 Absatz 1 umschreibt, was unter "Unterkünften" und Absatz 2, was unter Gehegen zu verstehen ist. Die beiden Begriffe waren in der bisherigen Verordnung nicht präzis definiert und gaben zu Diskussionen Anlass. Es fehlte auch der gebräuchlichste Begriff "Stall", der nun in Absatz 1 aufgeführt wird. In Absatz 2 werden auch die Volieren genannt, worunter z.B. Flughallen für Vögel und andere fliegende Tiere in Zoos fallen können. Nicht genannt werden Hunde- oder Kälberboxen, weil sie unter die Definition des Begriffs "Gehege" fallen.

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Elemente aus Artikel 5 Absätze 2 und 3 der bisherigen Verordnung.

Nach Buchstabe a darf in Unterkünften und Gehegen die Verletzungsgefahr für die Tiere nur gering sein. Beispielsweise sind scharfe Kanten und Ecken, vorstehende oder spitze Schrauben, Nägel und dergleichen zu vermeiden, und die Tiere dürfen nicht hängen bleiben oder sich einklemmen können.

Nach Buchstabe b dürfen Unterkünfte und Gehege die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass z.B. keine die Gesundheit der Tiere beeinträchtigenden Materialien eingesetzt werden oder dass die Lüftung den Ansprüchen der Tiere entspricht.

Nach Buchstabe c müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können. In fremder Umgebung können Tiere Schaden nehmen, und sie sind oft schreckhaft und erregt. Sie können deshalb eine Gefahr für andere Tiere und den Menschen werden. Die Bestimmung ist vor allem in der Wildtierhaltung zu beachten.

Absatz 4 übernimmt Elemente aus den bisherigen Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 3. Dabei wird der Begriff artgemäss durch den Begriff arttypisch ersetzt. Der Begriff "artgemäss" bezieht sich auf die Gestaltung der Umwelt des Tieres und kann nicht dem Tier zugeordnet werden: In einer der Art gemässen (=artgemässen) Umgebung können sich Tiere arttypisch verhalten. Die Tiere sollen sich ferner nach der neuen Formulierung nicht nur arttypisch bewegen, sondern arttypisch verhalten können. Dadurch wird aber nicht gefordert, dass die Tiere ihr gesamtes, mögliches Verhaltensrepertoire zeigen können sollen, sondern nur diejenigen Verhaltensweisen müssen ermöglicht werden, die für die Tiere notwendig sind, damit ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gehege und Unterkünfte müssen somit - in Übereinstimmung mit Artikel 1 - so gestaltet sein, dass neben der Bewegung auch z.B. das Ruhe- und Nahrungsaufnahmeverhalten sowie die Körperpflege, im Rahmen der Anpassungsfähigkeit der jeweiligen Tierart ungestört möglich sein sollten.