Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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sein, ebenso jene an die durchführenden Personen (Art. 176 und 177), die Aufzeichnungen (Art. 178), den Versuchszweck (Art. 171) sowie an die sachgerechte Durchführung (Art. 185; Art 20 Abs. 1 TSchG). Für das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren sind auch die Artikel 8 und 9 des Gentechnikgesetzes anzuwenden.

Art. 168 Phänotyperfassung

Absatz 1 bezweckt, dass jeder erzeugte Stamm bzw. jede erzeugte Linie in geeigneter Art und Weise überwacht wird, damit Belastungen bei den Tieren rechtzeitig festgestellt werden und deren Ausmass jeweils beurteilt wird (Phänotyperfassung). Die geforderte Dokumentation erlaubt u.a. die Nachvollziehbarkeit durch die Behörden bei Inspektionen.

Welche Parameter in welcher Häufigkeit zu beurteilen sind, damit allfällige Einschränkungen des Wohlergehens der Tiere rechtzeitig erfasst werden können, soll nicht alleine den Instituten und Laboratorien überlassen werden, da dies ausgesprochen tierschutzrelevant ist; der Mindeststandard für die Überwachung des Wohlergehens im Hinblick auf belastete Phänotypen wird nach Absatz 2 durch das Bundesamt festzulegen sein.

Art. 169 Belastungsmindernde Massnahmen

Artikel 169 verlangt für Tiere, deren Wohlergehen zuchtbedingt eingeschränkt ist, entlastende Haltungs- und Pflegemassnahmen oder andere geeignete Massnahmen. Neben Begrenzen der Lebensdauer können folgende Beispiele genannt werden: erhöhter Hygienestandard bei Stämmen mit Defekten am Immunsystem, andere Futterform, Anbieten von Saftfutter bei Stämmen mit Zahnanomalien oder Lähmungen, speziell wärmedämmende Einstreu oder ausgeformtes Nest für Stämme mit Aufzuchtsproblemen oder speziellen Klimabedürfnissen.

Art. 170 Beschränkungen bei Defektmutanten

Absatz 1 bezweckt, dass keine Tiere mit erbbedingten Belastungen "auf Vorrat" vermehrt werden. Bei solchen Stämmen wird eine sorgfältige Planung der benötigten Tierzahl vorausgesetzt. Durch die Zucht selber ergibt sich aber eine Ungenauigkeit, die sicherlich zu tolerieren sein wird. Mit belasteten Stämmen, für die während Monaten kein Projekt in Aussicht steht, darf nicht weiter gezüchtet werden. Es bestehen heute Möglichkeiten, das genetische Material solcher Stämme geeignet zu konservieren, so dass sie bei späterem Bedarf wieder zur Verfügung stehen (z.B. Kryokonservierung).

Absatz 2 setzt eine klare Limite für das Ausmass der zulässigen Belastung von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten, die zum Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik von Mensch oder Tieren verwendet werden sollen. Unter Ausschöpfung aller belastungsreduzierender Massnahmen und bei optimaler Umwelt darf keine hohe Belastung bestehen. Dies berücksichtigt, dass solche Tiere grösstenteils noch zusätzlich durch versuchsbedingte Massnahmen belastet würden. Ein so hohes Ausmass an zugefügtem Leiden könne auch durch wichtige Interessen des Menschen nicht gerechtfertigt werden. In solchen Fällen wären die Forschungsansätze zu modifizieren.

Art. 171 Beschränkungen bei gentechnisch veränderten Tieren

Artikel 171 ist neu und legt fest, dass keine Tierversuche gemacht werden dürfen mit dem Ziel, gentechnisch veränderte Tiere zu erzeugen, die als Heim-, Hobby- oder Sporttiere oder als Arbeitstiere mit gesteigerter Leistungsfähigkeit aus alleine ökonomischen Gründen eingesetzt werden sollen oder die als Nutztiere zur Lebensmittel- oder Güterproduktion dienen sollen, wenn dies alleine der Luxusgüterproduktion dient. Dieser neuen Bestimmung liegen Stellungnahmen der Ethikkommission für Gentechnik im ausserhumanen Bereich und der Eidgenössischen Tierversuchskommission zum Thema der Konkretisierung der Würde des Tieres zugrunde. Diese können unter www.ehak.ch oder www.bvet.admin.ch eingesehen werden. Bei dieser einschränkenden Bestimmung handelt es sich um eine auf die Ausführung des in Artikel 9 vom Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG; SR 814.91) aufgeführten Verbots.