Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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4. Abschnitt: Kantonale Gebühren

Art. 220

Das neue Tierschutzgesetz (Art. 41) ermächtigt die Kantone, Gebühren zu erheben. Der Bundesrat hat nun in Artikel 220 den Rahmen dazu festgelegt. Dabei liess er sich vom Prinzip leiten, dass Gebühren grundsätzlich vom Aufwand abhängig sein sollten.

16. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 221

Nach Ziffer 1 wird die bisherige Tierschutzverordnung aus dem Jahr 1981 aufgehoben.

Nach Ziffer 2 soll Artikel 80 Absatz 1, 2, 3 und 4 der Verordnung vom 20. April 198835 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten auf Grund der vorliegenden Totalrevision geändert werden.

Mit Ziffer 3 werden in Artikel 11 der Verordnung vom 24. November 199336 zum Bundesgesetz über die Fischerei die Absätze 1bis und 1ter eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits Markierungsvorhaben innerhalb der Behörden weitergemeldet werden (Abs. 1bis) und andererseits, dass Personen, die Fische markieren, über die nötige Ausbildung verfügen (Abs. 1ter).

Weiter werden das Departement und das Bundesamt verschiedene Verordnungen ändern oder aufheben. Geändert werden soll Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung des EVD vom 10. Juni 199937 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln. Danach sollen Milchaustauschfuttermittel für Kälber einen Eisengehalt von mindestens 50 mg/kg aufweisen müssen, bezogen auf ein Alleinfuttermittel mit einem TS-Gehalt von 93 Prozent. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass die bis anhin für Milchaustauschfuttermittel geforderten 20 mg Eisen pro Kilogramm nicht genügen, um Blutarmut bei den Mastkälbern zu verhindern. Nach diesen Untersuchungen muss der Mindestgehalt an Eisen bei 50 mg/kg liegen.

Parallel zur laufenden Totalrevision TSchV soll die Verordnung vom 22. August 1986 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger aufgehoben38 werden. Dieser Beruf wird neu vom Reglement des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie geregelt. Ebenfalls aufgehoben wird die Verordnung vom 12. Oktober 199839 über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche. Deren Inhalt wird als Anhang 5 in die TSchV aufgenommen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Die bisherigen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen (bisherige Artikel 73 sowie 76) bestehen nicht mehr. Die Widerristhöhe der Tiere ist seit 1981 aufgrund züchterischer Massnahmen stetig gestiegen und beträgt für Milchkühe der gängigen Rassen über 140 cm. Die bei Inkrafttreten der Tierschutzverordnung im Jahr 1981 für damals bestehende Bauten tolerierten Mindestabmessungen sind für so grosse Tiere nicht mehr akzeptierbar. Diese Bauten wurden vor mehr als 25 Jahren erstellt und sind amortisiert. Für allfällig notwendige bauliche Anpassungen ist eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen. Neu soll die Pflicht zur Gewährung von Auslauf von Rindvieh für alle angebundenen Tieren gelten.

35 SR 916.443.11

36SR 923.01

37 SR 916.307.1

38 AS 1986 1511

39 AS 1998 2716