Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Art. 222 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Mai 1997

Artikel 222 entspricht Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der Änderung der Tierschutzverordnung vom 14. Mai 1997. Die in den bisherigen Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Fristen sind abgelaufen.

Art. 223 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 27. Juni 2001

Artikel 223 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Buchstaben b bis d der Übergangsbestimmungen der Änderung der Tierschutzverordnung vom 27. Juni 2001. Die in den bisherigen Absätzen 1 und 2 Buchstabe a aufgeführten Fristen sind abgelaufen.

Art. 224 Ausnahmebestimmung

In Artikel 224 werden die Fälle aufgeführt, für welche Ausnahmen gelten. Bei juristischen Personen wird die Ausnahme nach Absatz 1 auf die natürlichen Personen oder Personengesellschaften angewendet, die den Betrieb im Namen der juristischen Personen führen.

Art. 225 Übergangsfristen

Artikel 225 verweist auf Anhang 6, in welchem alle aufgrund der vorliegenden Totalrevision der Tierschutzverordnung vorgesehenen Übergangsfristen aufgeführt sind. Je nach Aufwand für die Anpassungen betragen die Fristen 1, 2, 5, 10, 15 oder 20 Jahre.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Artikel 226 Absatz 1 wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tierschutzverordnung festlegen. In der Zwischenzeit wird das Bundesamt die Tierhalterinnen und Tierhalter umfassend über die neuen Bestimmungen informieren.

In Absatz 2 wird das spätere Inkrafttreten einer Bestimmung (Sachkundenachweis für das kurzfristige Hältern von Fischen) festgehalten.

In den Absätzen 3 bis 5 wird aus Gründen der Rechtssicherheit festgehalten, dass bestehende Bewilligungen für Tierversuchsprojekte sowie Gesuche, die in den letzten zwei Monaten vor dem Inkrafttreten eingereicht worden sind, nach altem Recht durchgeführt bzw. bewilligt werden dürfen.

Anhang 1 (Haustiere)

Tabelle 11 (Rindvieh)

Die Tabelle unterscheidet sich von der bisherigen Tabelle 11 in folgenden Punkten:

- Die Tabelle wurde leserlicher gestaltet. Die seit 1981 geltenden Klammermasse (bisheriger Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 15, 16, 17, 18, 22, 38 und 39) sowie die dazu gehörigen Ausnahmebestimmungen (bisherige Artikel 73 Absätze 2bis und 2ter sowie 76) bestehen nicht mehr. Die Widerristhöhe der Tiere ist seit 1981 aufgrund züchterischer Massnahmen stetig gestiegen und beträgt für Milchkühe der gängigen Rassen über 140 cm. Die adulten Tiere sind für die damals tolerierten Mindestabmessungen zu gross, die Jungtiere sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Bauten wurden vor mehr als 25 Jahren erstellt und sind amortisiert. Es soll nur noch eine Ausnahme für Alpställe geben, in denen die Tiere nicht länger als acht Stunden pro Tag gehalten werden. Für allfällig notwendige bauliche Anpassungen ist eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen.