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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

Art. 85 Besonders schwierig zu haltende Wildtiere

Folgende Tierarten stellen besonders hohe Anforderungen an die Haltung und Pflege:

a. Schnabeltier, Koala, Riesengleitflieger, Zwergameisenbär, Riesengürteltier, Schuppentiere, Riesenotter;

b. Kiwis, Seetaucher, Lappentaucher, Röhrennasen, Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel, Sekretär, Grosstrappen, Seeschwalben, Alken, Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten;

c. Meeresschildkröten, Krokodile, Brückenechsen, Meerechsen, Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Galapagos-Landleguan, Wirtelschwanzleguane, Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae);

d. Goliathfrosch, Riesensalamander;

e. Hochseehaie, Riffhaie.

Art. 86 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und ausbruchsicher gestaltet sind;

b. in Betrieben nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist;

c. die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, Lärm und Abgase geschützt sind;

d. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege erfüllt sind;

e. die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei zeitlich befristeten Tierschauen und kleinen privaten Tierhaltungen;

f. für Tiere nach Artikel 85 ein Gutachten einer anerkannten Fachperson vorliegt, das nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist;

g. für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.

Art. 87 Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf den Betrieb oder auf die verantwortliche Person ausgestellt.

2 Sie gilt nur für Zweck, Ort, Tierarten, Gehege und Grösse der Tierhaltung, die im Gesuch angegeben sind.

3 Sie wird für die vorgesehene Haltungsdauer erteilt; die maximale Dauer beträgt:

a. 10 Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen;