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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

b. 2 Jahre für private Tierhaltungen.

4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a. Tierart und Anzahl Tiere;

b. Haltung, Fütterung, Pflege, tierärztliche Betreuung, Überwachung und Schutz der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Narkose oder Töten;

c. Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung bei befristeten Tierschauen und Ausstellungen;

d. personeller Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten;

e. Tierbestandeskontrolle.

5 Die Bewilligung kann vorsehen, dass von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 abgewichen wird für:

a. Gehege für Zirkustiere, sofern die Tiere häufig und regelmässig ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden;

b. Gehege, in denen Tiere kurzfristig gehalten werden.

6 Die Bewilligung kann für Tierhaltungen nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und c strengere Mindestanforderungen als nach Anhang 2 vorschreiben, sofern die Haltungsbedingungen insgesamt den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen, die Ernährung weitgehend durch Nutzung des natürlich wachsenden Raufutters erfolgt und die Schonung der Futterflächen dies notwendig macht.

7 Die Bewilligung kann Abweichungen von folgenden Bestimmungen vorsehen:

a. Anforderungen an die Haltung, die Betreuung, den Umgang, die Räume und Gehege, das Platzangebot;

b. personelle Voraussetzungen betreffend Tierpflege.

Art. 88 Bewilligungsverfahren

1 Das Gesuch ist nach der Formularvorlage des BVET an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten.

2 Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, so erteilt der Kanton, in dem der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung, soweit nötig unter Berücksichtigung der Einfuhrbewilligung des BVET. Die Kantone, in denen Zirkusse und fahrende Tierschauen vorübergehend gastieren, können die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen kontrollieren.

3 Wesentliche Änderungen betreffend Tierbestand, Räume, Gehege, Einrichtungen oder Tierpflegepersonal sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.