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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

Art. 89 Kontrollen

1 Die kantonale Behörde kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann die Behörde die nächste Kontrolle in einem längeren Abstand, spätestens jedoch nach vier Jahren durchführen.

2 Die Kontrollen umfassen:

a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;

b. den Zustand der Tiere sowie der Räume, Gehege und Einrichtungen;

c. die personellen Voraussetzungen betreffend Tierpflege;

d. die Führung der Tierbestandeskontrolle.

Art. 90 Tierbestandeskontrolle

Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:

a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Zahl);

b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt, Art der Tötung, Zahl).

3. Abschnitt: Fische und Zehnfusskrebse (Decapoda)

Art. 91 Haltung

Gehege, in denen Fische oder Zehnfusskrebse (Decapoda) gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehegen der Angel- und Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten in Bezug auf Sauerstoffgehalt, pH-Wert, Temperatur, Ammoniak-, Nitrat-, Kohlendioxyd- und Kochsalzgehalt genügt. Für die in Anhang 2 Tabelle 27 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Art. 92 Umgang

1 Der Umgang mit Fischen und Zehnfusskrebse ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.

2 Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Zehnfusskrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.

3 Fische und Zehnfusskrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.