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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

Art. 93 Fang

1 Der Fang von Fischen und Zehnfusskrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.

2 Zum Verzehr gefangene Fische und Zehnfusskrebsen sind unverzüglich zu töten. Das BVET kann für die Berufsfischerei Ausnahmen gewähren. Personen mit einem Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 19934 zum Bundesgesetz über die Fischerei dürfen gefangene nicht leidende Tiere kurzfristig hältern.

3 Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelei eingesetzt werden, muss die Anglerinnen und Angler betreuen und über die einschlägigen Tierschutzbestimmungen informieren.

4 Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens einem Tag erfolgen.

Art. 94 Ausbildung

1 Wer Speise- oder Besatzfische und Zehnfusskrebse fängt, markiert, züchtet, hält, betreut oder tötet, muss ausreichende Fachkenntnisse über die Fangtechniken, die Bedürfnisse der Tiere und ihre tiergerechte Haltung sowie über die Tierschutzbestimmungen haben.

2 Wer eine gewerbsmässige Speise- oder Besatzfischzucht oder die Berufsfischerei betreibt, muss über eine entsprechende Berufsausbildung verfügen.

6. Kapitel: Züchten von Tieren

Art. 95 Begriffe

1 Als Züchten gelten das gezielte Verpaaren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden.

2 Als Zuchtziel gilt die Ausprägung aller angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres sowie der Erhalt einer Art, einer Rasse, eines Stammes oder eines Typs.

Art. 96 Grundsätze

1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, die das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigen und ihre Würde verletzen.

2 Zuchtziele, die eingeschränkte Organfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das

4 SR 923.01