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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
Tier belastende Massnahmen bei Pflege und Haltung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige, medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.
3 Verboten sind:
a. das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;
b. das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.
Art. 97 Reproduktionsmethoden
1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel in der natürlichen Reproduktionsfähigkeit einer Art, Rasse oder Population zu überbrücken.
2 Künstliche Reproduktionsmethoden dürfen nur von ausgewiesenen Fachpersonen durchgeführt werden.
Art. 98 Unbeabsichtigtes Vermehren
1 Für das unbeabsichtigte Vermehren von Tieren gelten die Bestimmungen über das Züchten sinngemäss.
2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss alle zumutbaren Massnahmen treffen, um ein unbeabsichtigtes Vermehren von Tieren zu verhindern.
Art. 99 Zucht von Hunden und Katzen
1 Das Züchten von Haushunden und -katzen mit Tieren der Wildform ist verboten.
2 Die Selektion, die Aufzucht, die Haltung, die Ausbildung von Hunden und der Umgang mit Hunden sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nachkommen nicht gesteigert werden.
3 Übermässiges Aggressionsverhalten bei Hunden muss zum Zuchtausschluss führen.
Art. 100 Zuchtvorschriften
Das BVET kann Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen.
Art. 101 Zuchtregister
1 Wer gewerbsmässig Heimtiere züchtet, muss ein Zuchtregister führen.