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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
2 Im Zuchtregister sind anzugeben:
a. Name, Identifikation und Geburts- oder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere;
b. Zuwachs (Datum; Geburt oder Herkunft; Zahl, einschliesslich Totgeborene);
c. Abgang (Datum; Abnehmerin oder Abnehmer, einschliesslich Adresse, oder Tod mit Ursache des Todes, wenn bekannt; Zahl);
d. alle Belegungen unter Angabe, ob es sich um eine natürliche Paarung handelte oder ob eine künstliche Reproduktionsmethode zum Einsatz kam;
e. jeder Verdacht auf Erbkrankheiten oder Verhaltensanomalien mit Begründung;
f. alle Befunde betreffend Abklärungen über vererbbare Krankheiten;
g. alle Eingriffe am Tier.
Art. 102 Deklarationspflicht
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss chirurgische Korrekturen von zuchtbedingten Mängeln im Zuchtregister und in den Identifikationspapieren eintragen lassen.
2 Die Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden bei Hunden und Katzen ist im Zuchtregister, im Heimtierausweis und im Deckvertrag zu deklarieren.
7. Kapitel: Handel und Werbung mit Tieren
Art. 103 Bewilligungspflicht
1 Für Tierbörsen, Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig.
2 Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Handel nach Artikel 34 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung ist keine Bewilligung nötig.
Art. 104 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn:
a. die für den Handel verantwortliche Person ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat;
b. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen;
c. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind;
d. gesichert ist, dass die Tiere bei der Werbung nicht leiden oder Schaden nehmen und die Transportbedingungen erfüllt sind.