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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
3 Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt. Nötigenfalls fordert sie ergänzende Unterlagen an.
4 Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche einschliesslich ihrer Beurteilung an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet sie gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.
5 Von einer Bewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie rechtskräftig ist.
Art. 185 Durchführung von Tierversuchen
1 Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien).
2 Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.
3 Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Belastung der Tiere zu erwarten ist.
4 Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien greifen, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.
5 Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.
6 Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dazu ausgebildeten Personen vorgenommen werden.
7 Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Ängste an, so muss es getötet werden, sobald dies das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien greifen.
8 Hatte ein Versuch für ein Tier schwere oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.
9 Versuche dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden.