Vorlage

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 57Fedlex · Vorlage

Tierschutzverordnung

6. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals

Art. 186 Anforderungen

1 Die Leiterin oder der Leiter von Versuchstierhaltungen muss:

a. über eine Spezialausbildung in Labortierkunde verfügen;

b. den Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter nach Absatz 2 entsprechen; oder

c. soweit keine gentechnisch veränderten Tiere erzeugt werden, über das Fähigkeitszeugnis für Tierpflegerinnen und Tierpfleger verfügen.

2 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen:

a. entweder über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie, Chemie, Biochemie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen;

b. eine spezielle Ausbildung absolviert haben, die Kenntnisse über den Tierschutz, die Eigenschaften, Bedürfnisse und Krankheiten der Versuchstiere sowie deren Einsatz in Tierversuchen vermittelt;

c. eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen haben.

3 Versuchsdurchführende Personen müssen eine spezielle Ausbildung absolviert haben, welche die notwendigen Fachkenntnisse und die praktischen Fertigkeiten für die Durchführung von Tierversuchen vermittelt.

4 Personen, die das Befinden von gentechnisch veränderten Tieren oder Defektmutanten beurteilen, müssen dafür regelmässig weitergebildet werden.

5 Die Personen nach den Absätzen 2 und 3 müssen periodisch an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, um ihre Kenntnisse über Tierversuche auf den aktuellen Stand zu bringen. Sie erbringen gegenüber der kantonalen Behörde den Nachweis ihrer Weiterbildung.

Art. 187 Aus- und Weiterbildungskurse

Die Betriebe, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Kurse für die spezielle Ausbildung sowie Weiterbildungsveranstaltungen.

Art. 188 Inhalt und Bestätigung der Aus- und Weiterbildung

Die spezielle Ausbildung für versuchsdurchführende Personen sowie für Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter muss den Anforderungen nach Anhang 5 Ziffern 1 und 2 genügen; die Weiterbildung den Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 3. Für besondere Ausbildungen und Bestätigungen gilt Anhang 5 Ziffern 4 und 5.