Vorlage
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 57Fedlex · Vorlage
Tierschutzverordnung
6. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals
Art. 186 Anforderungen
1 Die Leiterin oder der Leiter von Versuchstierhaltungen muss:
a. über eine Spezialausbildung in Labortierkunde verfügen;
b. den Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter nach Absatz 2 entsprechen; oder
c. soweit keine gentechnisch veränderten Tiere erzeugt werden, über das Fähigkeitszeugnis für Tierpflegerinnen und Tierpfleger verfügen.
2 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen:
a. entweder über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie, Chemie, Biochemie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen;
b. eine spezielle Ausbildung absolviert haben, die Kenntnisse über den Tierschutz, die Eigenschaften, Bedürfnisse und Krankheiten der Versuchstiere sowie deren Einsatz in Tierversuchen vermittelt;
c. eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen haben.
3 Versuchsdurchführende Personen müssen eine spezielle Ausbildung absolviert haben, welche die notwendigen Fachkenntnisse und die praktischen Fertigkeiten für die Durchführung von Tierversuchen vermittelt.
4 Personen, die das Befinden von gentechnisch veränderten Tieren oder Defektmutanten beurteilen, müssen dafür regelmässig weitergebildet werden.
5 Die Personen nach den Absätzen 2 und 3 müssen periodisch an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, um ihre Kenntnisse über Tierversuche auf den aktuellen Stand zu bringen. Sie erbringen gegenüber der kantonalen Behörde den Nachweis ihrer Weiterbildung.
Art. 187 Aus- und Weiterbildungskurse
Die Betriebe, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Kurse für die spezielle Ausbildung sowie Weiterbildungsveranstaltungen.
Art. 188 Inhalt und Bestätigung der Aus- und Weiterbildung
Die spezielle Ausbildung für versuchsdurchführende Personen sowie für Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter muss den Anforderungen nach Anhang 5 Ziffern 1 und 2 genügen; die Weiterbildung den Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 3. Für besondere Ausbildungen und Bestätigungen gilt Anhang 5 Ziffern 4 und 5.