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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
Art. 189 Überprüfung der Aus- und Weiterbildung
1 Die kantonale Behörde:
a. prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche die Befähigung der Versuchsleiterinnen und -leiter und der versuchsdurchführenden Personen;
b. kann eine Versuchsleiterin, einen Versuchsleiter oder eine versuchsdurchführende Person von einem Teil der speziellen Ausbildung oder der Weiterbildung dispensieren, wenn eine ausreichende besondere Ausbildung nachgewiesen wird;
c. kann in begründeten Fällen einer Versuchsleiterin, einem Versuchsleiter oder einer versuchsdurchführenden Person vorschreiben, sich in einem bestimmten Bereich aus- oder weiterzubilden;
d. kann für eine Versuchsleiterin oder einen Versuchsleiter eine kürzere Dauer der praktischen Erfahrung anerkennen, wenn eine ausreichende besondere Ausbildung nachgewiesen wird.
2 Gleichwertige ausländische Ausbildungen, Weiterbildungs- und Spezialkurse werden von der kantonalen Behörde anerkannt.
7. Abschnitt: Meldungen und Kontrollen
Art. 190 Meldungen
1 Die Leiterin oder der Leiter einer bewilligten Versuchstierhaltung muss im Elektronischen Meldesystem für Tierversuche der kantonalen Behörde jeweils bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte Linien und Defektmutanten die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere melden.
2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss im Elektronischen Meldesystem für Tierversuche der kantonalen Behörde für jeden Tierversuch melden:
a. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung;
b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.
3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach Absatz 1 und 2 nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.
4 Die Kantone übermitteln dem BVET im Elektronischen Meldesystem für Tierversuche:
a. fortlaufend:
1. die Bewilligungen nach Artikel 165 für Versuchstierhaltungen,