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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

2. die Zusätze nach Artikel 172 Absatz 2 zu den Bewilligungen nach Ziffer 1,

3. die Bewilligungen nach Artikel 183 für Tierversuche mit den entsprechenden Gesuchen;

b. jeweils bis Ende April die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2.

5 Das BVET kann in Absprache mit den kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben nach Absatz 4 in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.

Art. 191 Kontrollen

1 Die Kantone kontrollieren die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.

2 Die Kontrollen nach Absatz 1 umfassen namentlich:

a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;

b. den Zustand der Tiere und der Infrastruktur;

c. die personellen Voraussetzungen;

d. die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation zu den Phänotypen von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten.

3 Die Kantone kontrollieren jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Drittel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.

4 Die Kontrollen nach Absatz 3 umfassen insbesondere:

a. die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;

b. die Einhaltung der Auflagen;

c. die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung;

d. den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung;

e. die personellen Voraussetzungen.

8. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche

Art. 192 Eidgenössische Kommission für Tierversuche

1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.