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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BVET führt das Sekretariat.
3 Das Bundesamt kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 des Gesetzes, beiziehen.
4 Die Kommission tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderte Tiere mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich aus.
5 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.
Art. 193 Kantonale Kommission für Tierversuche
1 Die Mitglieder der kantonalen Kommission für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörde sein. Die kantonale Behörde kann das Sekretariat der Kommission führen.
2 Die Mitglieder der kantonalen Kommission für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BVET veranstalteten Einführungskurs absolvieren.
3 Die Mitglieder müssen sich innerhalb von vier Jahren über vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich theoretische Ausbildung nach Anhang 5 Ziffern 12 und 22 ausweisen.
9. Abschnitt: Statistik und Information der Öffentlichkeit
Art. 194
1 Das BVET führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Sie muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.
2 Das BVET berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.
3 Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.