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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

11. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung

Art. 195

1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen unzweckmässig oder nicht durchführbar erscheint.

2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:

a. das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken;

b. das Kastrieren von männlichen Schweinen bis zum Alter von vierzehn Tagen;

c. das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen, die weniger als fünf Tage alt sind;

d. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel;

e. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind;

f. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen;

g. das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.

3 Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.

12. Kapitel: Verbotene Handlungen

Art. 196 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten

1 Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

2 Ferner sind verboten:

a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art;

b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;

c. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangengehaltene Tiere;

d. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;