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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
11. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung
Art. 195
1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen unzweckmässig oder nicht durchführbar erscheint.
2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
a. das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken;
b. das Kastrieren von männlichen Schweinen bis zum Alter von vierzehn Tagen;
c. das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen, die weniger als fünf Tage alt sind;
d. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel;
e. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind;
f. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen;
g. das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.
3 Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.
12. Kapitel: Verbotene Handlungen
Art. 196 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
1 Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2 Ferner sind verboten:
a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art;
b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;
c. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangengehaltene Tiere;
d. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;