Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

Tierschutzkreise ihrerseits fordern ein Verbot für Versuche mit Waffen, Tabak und Kosmetika sowie ein generelles Verbot für Versuche mit Menschenaffen. Belastende Primatenversuche seien interdisziplinär durch eine schweizerische Kommission zu beurteilen für bestimmte Verwendungszwecke zu verbieten (Art. 180-181).

Universitäts-Institute und Industrie fordern, dass das elektronische Meldesystem (Art. 165, 184, 190) mit ihren bestehenden Systemen kompatibel sein müsse.

11. Kapitel: Ausnahmen bei der Pflicht zur Schmerzausschaltung

Bei den Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung (Art. 195) kritisieren die Tierschutz- und Tierärzteorganisationen vor allem, dass das Kürzen der Lämmerschwänze sowie verstümmelnde Markierungstechniken wie Zehenamputation auf der Liste verbleiben. Auch die Ausnahmen bezüglich Afterkrallen von Welpen sollten gestrichen werden. Erstaunt hat verschiedene Stellungnehmende,

dass der Parlamentsbeschluss bezüglich Ferkelkastration nicht in die revidierte Tierschutzverordnung eingeflossen ist.

Tierhalterverbände begrüssen die Definition der "fachkundigen Person" in der Tierschutzverordnung als Erleichterung in der Praxis, während einige Kantone die Vorgabe bezüglich Erlangen der Fachkunde enger fassen möchten. Die Tierärzteschaft möchte schmerzhafte Eingriffe definieren und Bestimmungen zur Delegation in diesem Kapitel festgelegen.

12. Kapitel: Verbotene Handlungen

Verschiedene Stellungnahmen beantragen, die Liste der verbotenen Handlungen mit Missachten der Würde zu ergänzen, um den Tatbestand den härteren Strafbestimmungen zu unterstellen. Beim verbotenen Aussetzen von Tieren sollte eine Präzisierungen eingefügt werden, dass Auswilderungsprogramme nicht unter das Verbot fallen. Gleichermassen sollte die Bestimmung zu den sexuellen Handlungen so ergänzt werden, dass Reproduktionstechniken vom Verbot nicht tangiert werden. Tierschutzkreise fordern das Verbot der Baujagd sowie ein Verbot, Tiere für die Jagd zu züchten. Ferner wollen sie das Coupieren der Flügel bei Vögeln generell verbieten.

Das Verbot des Hautbrandes bei Pferden löste kontroverse Stellungnahmen aus. Während die Pferdesportverbände und -organisationen das Verbot im Hinblick auf das bevorstehende Chipobligatorium begrüssen, lehnen es bäuerliche Kreise und Züchter ab, weil es einen Wettbewerbsnachteil bewirken könnte.

Die Tierschutzorganisationen beantragen, die Verwendung lebender Tiere zur Ausbildung von Bodenhunden zu verbieten. Die Verhaltenstherapeuten weisen auf die Notwendigkeit hin, die Ausnahmen der Verwendung von Tieren zur Prüfung von Hunden auf Verhaltenstests und -therapien auszuweiten.

Fischereikreise und einige Kantone lehnen Artikel 203 (Verbotenen Handlungen bei Fischen und Zehnfusskrebsen) ab. Diese Handlungen seien bereits in der Fischereigesetzgebung ausreichend geregelt und fielen überdies in die kantonale Zuständigkeit. Besonders gross ist die Ablehnung gegenüber dem Widerhakenverbot. Die Fischereiorganisationen lehnen die „Sonderbehandlung“ ab, da Bestimmungen zum Sport oder zur Jagd bei anderen Tierarten weitgehend fehlten. Tierschutzorganisationen hingegen beantragen zusätzlich Verbote betreffend eingefärbter Fische, unnötiger Verlängerung des Drills sowie lebendiger Köderfische.

13. – 16. Kapitel: Forschung – Verwaltungsmassnahmen – Vollzug - Schlussbestimmungen

Der Forschungsartikel (Art. 205) wird allgemein akzeptiert. Es wird lediglich um ein paar kleine Ergänzungen ersucht. Ebenso unbestritten sind die zwei Artikel der Verwaltungsmassnahmen. Kleine Ergänzungen sollen die Artikel präzisieren.

Hingegen sind einige Artikel im Kapitel Vollzug umstritten. Die den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin betreffenden Regelungen führen zu unterschiedlichen Anträgen, insbesondere wird verlangt, dass diese Artikel mit der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst abgestimmt werden müssten. Die Anmerkungen und Anträge zu den Kontrollen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen fielen unterschiedlich aus. Der Gebührenartikel löst einige Anträge aus, wovon die meisten eine Reduktion bis Streichung des Gebührenansatzes verlangen.

Viele Organisationen befürchten eine Erhöhung der Gebühren.

Die Übergangsbestimmungen lösen unterschiedliche Reaktionen aus. Tierschutzorganisationen plädieren für kürzere Übergangsfristen, während bäuerliche Organisationen oder solche die Veränderungen nur mit Kosten verbunden sehen, um lange Übergangsfristen ersuchen. In mehreren Stellungnahmen wird gefordert, die Übergangsfristen zu vereinheitlichen.