Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
auf den gewerbsmässigen Umgang mit Fischen beschränken. SVFA, KFiVGR, ZGKFV, FiUR, SFiV, AJFSG, FiSO und FiBE fordern, die Zuständigkeit der Kantone sei zu respektieren. BEKFV verlangt, sämtliche die Angel- und Berufsfischerei betreffenden Vorschriften aus der Tierschutzverordnung zu entfernen. VSFZ beantragt, Fische ganz aus dem Gültigkeitsbereich des Tierschutzgesetzes auszunehmen.
Die Mindestanforderungen an die Haltung von Versuchstieren werden in vielen Stellungnahmen als unverhältnismässig erhöht oder wissenschaftlich nicht untermauert abgelehnt und der Entwurf zurückgewiesen. Die betroffenen Institute und Organisationen befürchten, dass der Entwurf Auflagen enthält, die negative Folgen für die Entwicklung der Biomedizin in der Schweiz haben werden und die international kompetitive Forschung gefährden. Für einige muss alles unternommen werden um zu verhindern, dass die Verordnung in der vorgelegten Form in Kraft treten wird. Die Vorschriften hätten einen grossen zeitlichen und finanziellen Aufwand sowohl für Forscher wie für die Behörden und fatale Konsequenzen für die Forschung zur Folge. Viele Regelungen seien sinnlos, gingen weit über die in den EU Staaten gültigen Standards hinaus und könnten sogar dem Wohl der Tiere abträglich sein.
Einige Forschungsinstitutionen begrüssen, dass die Neuregelung der Tierschutzverordnung das Wohlbefinden und die angepassten Haltungsbedingungen unserer Versuchstiere fördert und sind mit vielen Punkten einverstanden, die eine klare Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführung von Tierversuchen darstellen. Auch der SNF begrüsst das Bestreben nach einer Verbesserung der Regelungen im Bereich der Tierversuche und der Versuchstierhaltung, befürchtet aber, dass sich angesichts der höheren Anforderungen als im EU-Raum einige der betroffenen For-
schungsbereiche mittel- bis langfristig vermehrt ins Ausland verlagern werden. Als sinnvoll erachten IPWETH, SGENS, UNLPTH und UNLCIG zudem die Schaffung neuer Grundlagen für die Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung sowie die Vereinheitlichung von bisher föderalistisch bedingten Unterschieden im Tierschutz. Die vorgeschlagenen Neuregelungen betreffend Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals, Tierhaltungsvorschriften, Tierzucht, und Bewilligung von Tierversuchen stellten vielfach eine klare Verbesserung der bisherigen Situation dar.
FSERFM weist die neuen Vorschriften zur Pferdehaltung zurück und andere Pferdezucht- und Pfer-
3),
desportorganisationen machen punktuelle Vorbehalte. Die Mehrheit begrüsst jedoch mit (SVPS
dass das Pferd durch Integration der bisherigen Richtlinien ausdrücklich in der Verordnung erwähnt ist. Die bäuerlich ausgerichteten Organisationen beantragen die Überarbeitung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Vermeidung übermässiger Administration, resp. der damit verbundenen Kosten. GALCH und PCI beurteilen positiv, dass Auslauf im Freien, die Gruppenhaltung für junge Tiere, die Haltung mit Gleichartigen und das Verbot der Anbindehaltung berücksichtigt wurden. Doch die Nutzung der Pferde oder die bei Pferden verbotenen Handlungen seien trotz allem sehr vage oder wenig geregelt. Gewisse Übergangsfristen werden entweder als zu kurz oder viel zu lang beurteilt.
SMU bedauert, dass auch im vorliegenden Entwurf dem Schutz des Pferdes im Bereich Hufpflege zuwenig Rechnung getragen wird.
GWS stellt fest, dass der Umgang mit Hunden extrem überreglementiert sei, während dem die Katzen fast völlig vergessen gingen. Nach GST ist ein eigenes Kapitel, welches die Grundanforderungen für Katzen festlegt, einzuführen. HUNON wendet sich gegen ein Verbot des Schutzdienstes. Der Kanton Bern stellt die Ausweitung der behördliche Zulassungen für die Hundehaltung in Frage. IGHGH lehnt eine Reduktion des Hundebestandes über das Tierschutzgesetz ab und findet den Aufwand für Organisation und Kosten für Ausbildung Hundehaltende sei zu gross.
Eher ablehnend reagieren auch die Wildtierhalter auf die neuen Haltungsvorschriften. Insbesondere die in Anhang 2 formulierten Mindestgrössen für Gehege werden zurückgewiesen. Für PARUS ist die Verordnung stark ideologisch motiviert. Der administrative Aufwand werde zu einer unverhältnismässig grossen Belastung für die Halter von Wildtieren, in erster Linie von Vögeln als Heimtiere, führen. Für ZOOZH und STAZH sind Übergangsfristen und der Investitionsschutz unzureichend und die wildtierrelevanten Aspekte seien generell nicht konsistent geregelt. Anhang 2 habe keine wissenschaftliche Grundlagen und gefährde wichtige Schritte zum Wohl des Tieres in der Zukunft. KNIE und CIRRO begrüssen die fortschrittlichen Regelungen, aber das Mitführen von Zirkustieren dürfe nicht verunmöglicht werden. Die Vollzugspraxis müsse auf die Besonderheiten des Zirkusbetriebes Rücksicht nehmen. SIGS begrüsst grundsätzlich das Anliegen, die Vorschriften und Auflagen zur Haltung von Tieren und insbesondere auch von Schildkröten dem heutigen Wissenstand anzupassen, stellt aber fest,
dass der Entwurf noch Ungenauigkeiten, Fehler und Unklarheiten enthält, deren Behebung die Vorlage noch deutlich verbessern würde.
3 Wie SVPS: ASRE, CLS, FGEE, LAGS, NPZ PSMHC, PCI, SMU, SQHA, SUITRO, ,SVBR, SVPH, SVPM, SVPK SWIEND, SHAV, VSP,VSPFH, SVOV ZVCH, ZKV