Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

Anhang 1-4 Mindestanforderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen bei den Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren (Anhang 1) werden von den landwirtschaftlichen und Tierhalterorganisationen zum Teil grundsätzlich abgelehnt, weil die Anpassungen bei einzelnen Mindestvorgaben die Produzentenkosten erhöhen würden. Umstritten ist insbesondere eine Erhöhung der Minimalflächen pro Tier für Mastrinder und Mastschweine in Buchten mit vollperforierten Böden. Verschiedene Kantonstierärzte und Kantonstierärztinnen bemängeln die Toleranzwerte für Pferde, da sie von den im Vollzug bereits umgesetzten Richtlinien des Bundesamtes aus dem Jahre 2001 abweichen. Tierhalterorganisationen beantragen verschiedentlich die Fristen zu erstrecken. Andere schlagen als Kompensation für zu niedrige Ställe den permanenten Zugang ins Freie vor. Mehrere Stellungnahmen machen Korrekturvorschläge zu den Boxen- und Innenraummasse für Katzen sowie die notwendige Anzahl der Katzenkistchen.

Viele Zoo-, Wild- und Heimtierhalterorganisationen beantragen, Anhang 2 (Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren) unter Einbezug von Fachleuten grundsätzlich zu überarbeiten und vorläufig die bisher gültigen Regelungen beizubehalten.

Bei den Forschenden stossen die vorgeschlagenen Mindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren in bewilligten Versuchstierhaltungen (Anhang 3) auf geschlossene Ablehnung, da diese nicht den im Jahr 2006 verabschiedeten Standards des Europarats entsprächen und somit die Kosten für die Tierhaltung enorm in die Höhe treiben. Die Forderungen seien nicht wissenschaftlich untermauert, dies im Gegensatz zu den Abmessungen des Europarats, die begründet oder mindestens ausgehandelt seien.

Von Branchenvertretern und vielen Kantonen wird beantragt, für die Mindestanforderungen bei der Beförderung von Nutztieren (Anhang 4) die geltenden Regelungen der Europäischen Union in die Schweizerische Tierschutzverordnung aufzunehmen. Generell soll der Raumbedarf beim Transport nicht von den Vorgaben der Europäischen Union abweichen. Zusätzlich sollte eine Gewichtsabstufung für Rinder von 450 – 550 kg vorgesehen und in der Tabelle für Schweine die Mindesthöhe ab 125 kg auf 110 cm festgelegt werden.

Anhang 5: Inhalt der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche

Es wurden lediglich einige begriffliche oder stilistische Anmerkungen gemacht.

Anhang 6: Übergangsfristen

Zu den Übergangsfristen wurden sehr viele Kommentare und Anträge eingereicht.