Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

In mehreren Stellungnahmen wird beantragt, auf Stufe Departement eine Fachkommission für Wildtiere zu schaffen, welche das BVET und die Kantone beim Vollzug unterstützt. Der bestehende Anhang 2 soll unverändert belassen und die neue Fachkommission beauftragt werden, unverzüglich eine Revision des Anhanges 2 vorzunehmen. OCARE legt grossen Wert auf die Verbesserung der Haltung von Wildtieren und auf eine Verbotsliste von Zirkustieren.

Für den SVBT ist die Verordnung, insbesondere die Kapitelgliederung nicht befriedigend. Zum Beispiel ist ein Kapitel der Aus- und Weiterbildung gewidmet, es gibt aber in diversen andern Rubriken weitere Aus- und Weiterbildungsvorschriften.

3.2 Stufengerechtheit

Einhellig wird die Integration der Bestimmungen aus Weisungen, Richtlinien und Merkblättern in die Tierschutzverordnung begrüsst. Dies werde die Rechtssicherheit für die Tierhalter, den einheitlichen Vollzug und das Vertrauen der Konsumentenschaft fördern. Die Kann-Bestimmungen und offenen Formulierungen (wie „übermässig“, „den Tieren angepasst“) sollten präzisiert werden um zu verhindern, dass ein zu grosser Interpretationsspielraum entsteht. SP fordert, dass die rechtliche Stellung bzw. die Verbindlichkeit von Merkblättern des BVET in der Verordnung festgelegt werden müsse.

AI, BL, JU, VD, FR, SO, SZ, UR, ZG und ZH sowie CVP, FDP und viele Organisationen begrüssen die Stärkung von Ausbildung und Eigenverantwortung der Tierhaltenden. Allgemein wird auch die starke Gewichtung der neuen Vollzugsinstrumente (Information, Ausbildung, Zielvereinbarung, Leistungsauftrag) befürwortet.

Die Fischereiorganisationen und 9 Kantone sind der Ansicht, dass die Tierschutzaspekte (Angelfischerei, Fanggeräte) für Fische in der Fischereiverordnung und nicht in der Tierschutzverordnung zu Regeln seien. Sie fordern Ausbildung anstelle von Vorschriften.

Wiederholt wird auf die fehlende Abstimmung mit anderen Erlassen hingewiesen: Labelprogramme (KONFOR, MIGEBU), Natur- und Heimatschutzgesetzt resp. -verordnung (KARCH), Gewässerschutz- und Luftreinhalterverordnung (von ZH), Raumplanungs- und Baugesetz (GALCH, LAGS, NPZ, PCI, PSMHC, VPFE, SVBR, SVPS, VSPFH, ZH), Fischereigesetz (EAWAG, ZH) und ARV bei der Mindesthöhe von Lastwagen (SVV). SVPM macht besonders darauf aufmerksam, dass gemäss Tierarzneimittelverordnung das Pferd sowohl als Nutztier wie als Heimtier eingeordnet werden kann.

3.3 Detaillierungsgrad

Einerseits wird von den Kantonen und vielen Organisationen bemängelt, dass die Verordnung zu umfassend und detailliert ausgefallen sei und entschlackt werden müsse. Andererseits wird das Schliessen von Lücken und die Präzisierung von Bestimmungen ausdrücklich begrüsst. ALBCH, EAWAG, PCI, SAV, SSFVNW, VPFE halten fest, die hohe Regelungsdichte sei nicht bürgerfreundliche und lasse der Eigenverantwortung des Tierhalters zu wenig Platz. Die meisten Organisationen aus Landwirtschaft, Pferdezucht- und -sport, Wildtier- und Versuchstierhaltung bedauern den hohen Detaillierungsgrad der Bestimmungen und fordern, der vorgelegte Entwurf sei dahingehend zu überarbeiten. Auch GST und AJFSG stellen fest, dass der Entwurf ein erhebliches Kürzungs- und Vereinfachungspotential aufweist.

3.4 Schutzniveau

Viele Kantone machen Vorbehalte bei der Erhöhung von Mindestanforderungen. AI, AR, FR, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, VD und ZG sowie CVP, FDP, SVP fordern, der Kostendruck auf die Landwirtschaft dürfe nicht verschärft werden, die Konkurrenzfähigkeit sei zu erhalten. Deshalb müsse die Differenz zu den EU-Normen verringert oder zumindest nicht weiter erhöht werden. Alle Kantone verlangen,

dass der Investitionsschutz gewährleistet sein muss. Die Bergkantone beantragen, die Vorschriften für Alpställe differenziert anzuwenden. Für die Überarbeitung wird der Beizug von Vertretern der Branche/Praxis und des BLW gefordert.

Für ARECR und NPZ mündet die Tierschutzverordnung in einem übertriebenen technokratischen Interventionismus, so dass sie für einen privatwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr erfüllbar sei. Nach