Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
SVPS und viele andere (12) fordern, dass Pferdehufe nur durch Personen, welche über eine anerkannte Ausbildung verfügen, gepflegt werden dürfen. GASUI fordert eine Ausnahme für Hausgeflügel, da eine Krallenpflege nicht praktikabel sei.
Art. 4 Schutz vor Witterung
Der Witterungsschutz wird von BS, VSKTSO, KTBE und den Tierschutzorganisationen begrüsst (13). UNETHF schlägt eine Neuformulierung vor, derzufolge den Tiere Strukturen angeboten werden müssen, um ihr Verhalten den Witterungsverhältnissen anpassen zu können. KTBE fordert eine Ergänzung für exotische Tiere, die sich den klimatischen Verhältnissen nicht anpassen können. Nach LSCV müssen die Tiere im geschützten Bereich aufrecht stehen und sich in einem trockenen Bereich in Normalposition hinlegen können. Ausserdem soll hier auch der Schutz vor Raubtieren vorgeschrieben werden (GWS, STVV, SVWM).
Art. 5 Unterkünfte, Gehege, Böden
Ein generelles Verbot von Stacheldrahtzäunen für alle Tiere fordern 4 Kantone und tierärztliche Organisationen (14). Absatz 2 soll mit ‚Boxen’ ergänzt werden, um das Wort Käfig zu ersetzen (UNIBEIT). In Absatz 3 Buchstabe c soll ein Gehege, aus welchem Tiere nicht entweichen können, so gefordert werden, dass auch psychologische Barrieren eingesetzt werden können (NTPG, STAZH, ZOOBS,
ZOOCH, ZOOZH).
Viele (15) fordern in Absatz 5 zu formulieren, dass Böden dem Verhalten der Tiere angepasst sein müssen, um das Wohlbefinden der Tiere durch die Bodenbeschaffenheit nicht zu beeinträchtigen.
Nicht permanent überwachte grössere Unterkünfte von Tieren müssten frei zugänglich sein und über eine Feueralarmanlage verfügen sollen, um die Tiere vor dem Verbrennen zu schützen.
Art. 6 Standplätze, Boxen
In Absatz 2 soll der Wortlaut "regelmässig" ersetzt werden durch "so oft wie nötig", so dass eine Überprüfung und Anpassung nach Bedarf und nach einem bestimmten zeitlichen Rhythmus gefordert wird (LU, UR, SZ, OW, NW, STVT, KTLU, VSKT).
Art. 7 Gruppenhaltung
Die Bestimmungen zur Gruppenhaltung werden von den Tierschutzorganisationen begrüsst (16). Die Kantone NE, GE, JU sowie 2 kantonale Veterinärämter (KTJU, KTFR) schlagen Präzisierungen in der Formulierung vor. Es soll deutlich werden, dass nicht sozialisierbare Tiere nicht in Gruppen gehalten werden müssen. SRKV möchte in Absatz 1 ergänzen, dass sich ein Tier unbedroht und ohne Verletzungsgefahr durch andere Tiere in der Unterkunft bewegen können muss. In Absatz 2 Buchstabe b fordert die SP die Streichung des Wortlautes ‚soweit nötig’, da es sich dabei um eine unnötige Gummiformulierung handelt. KAGFL will diesen Buchstaben dahingehend ergänzen, dass auch für ein ausreichendes Platzangebot zu sorgen ist.
Art. 8 Mindestanforderungen
Von bäuerlicher Seite wird vor allem die Anhebung der Mindestmasse im Nutztierbereich abgelehnt (SGBV) und es wird die Frage aufgeworfen, ob damit die Investitionsschutzzusicherung des Bundesrates erfüllt wird (UR, SGBV, SLMV). SO und der VKMB schlagen vor, die Mindestanforderungen nochmals zu überprüfen. Für viele Tierschutzorganisationen (17) gewährleisten die Bestimmungen bei den Mindestanforderungen oft keine tiergerechte Haltung, sondern bilden die Grenze zur Tierquälerei.
12 ASRE, FGEE, PCI, SMU, SQHA, SPV, SUITRO, SWIEND, SHAV, PSMHC, GALCH, VPHWZ, VETDA, UNBK, SVPM, GST, LAGS 13 STS, GPS, ATSV, AKUT, CRF, GRTV, KVSGTS, LVSPA, LAGS, OCARE, SHTSCH, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSU, TVSTU, TVW, TVKFR, TVKLU, VAQZ, VFAFI, DVBTO, SPSCHF, SPANE, FFVFF, VPSFT, KAGFL 14 GR, SH, TI, ZH, INWPT, TVL, VSKT, VSKTSO 15 NE, GE, JU, KTJU, KTFR, KTBE, STS, SP, GPS, ATSV, AKUT, CRF, GRTV, INWPT, KVSGTS, LVSPA, LAGS, OCARE, SHTSCH, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSU, TVSTU, TVW, TVKFR, TVKLU, VAQZ, VFAFI, DVBTO, GWS, SPSCHF, SPANE, FFVFF, VPSFT, KAGFL, FIBL, GST, STVV, SVWM, SVSB, SVDPA, TVKFR 16 STS, GPS, ATSV, AKUT, CRF, GRTV, KVSGTS, LVSPA, LAGS, OCARE, SHTSCH, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSU, TVSTU, TVW, TVKFR, TVKLU, VAQZ, VFAFI, DVBTO, GWS, SPSCHF, SPANE, FFVFF, VPSFT, KAGFL, FIBL, GST, STVV, SVWM 17 STS, GPS, ATSV, AKUT, CRF, GRTV, KVSGTS, LVSPA, PNSBNS, OCARE, SHTSCH, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSU, TVSTU, TVW, TVKLU, VAQZ, VFAFI, DVBTO, GWS, STVV, SPSCHF, SPANE, FFVFF, VPSFT, KAGFL