Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
4.3.7 7. Abschnitt Hauskaninchen
Art. 55 Beschäftigung und Gruppenhaltung
In Absatz 1 werden von verschiedener Seite Anpassungen verlangt. Die Ergänzung "ständig Zugang zu frischem Wasser" fordern BS in einem eigenen Absatz 5, SP, STS und sehr viele Tierschutzorganisationen sowie KAGFL. Im Hinblick auf die Nageobjekte vom SRKV eine Liste "....wie Zweige, Äste oder andere Holzstücke (sofern unschädlich) ....." vorgeschlagen, während der SRTV und SGKZ der Meinung sind, die Forderung nach Nageobjekten sei zu streichen.
In Absatz 2 wird von verschiedenen Organisationen (97) für Kaninchen generell die Gruppenhaltung gefordert, wobei Ausnahmen bei unverträglichen Tieren möglich sein sollen. KAGFL schlägt eine Übergangsfrist von 7 Jahren vor, dabei sollten in dieser Zeit Gruppenhaltungssysteme optimiert und Zuchtziele neu formuliert werden. Implizit gegen obligatorische Gruppenhaltung steht der SRKV mit der Forderung nach einer Änderung der Artikelüberschrift in "Beschäftigung und Haltung", da es mehrere Haltungsformen gäbe.
Art. 56 Gehege und Käfige
UR kann nicht nachvollziehen kann, weshalb in der Kaninchenhaltung im Vergleich mit der Geflügelhaltung Käfige weiterhin zugelassen werden. NE schlägt vor, in diesem Artikel den Begriff "enclos"
durch "cage" zu ersetzen. KAGFL und TSCHBD fordern eine Neuformulierung des ganzen Artikels. In einem 1. Absatz sei festzuhalten, dass ausreichend Platz für die verschieden Formen der Lokomotion und für das ausgestreckte Liegen, Sichtschutz und Rückzugsmöglichkeiten durch eine gute Strukturierung verfügbar sein müsse. Im 2. Absatz sollen die Mindestmasse nur gültig sein solange die Einzelhaltung zugelassen ist (siehe auch Forderung im Artikel 55). Absatz 2 des Entwurfes wird an diesen 2. Absatz angefügt.
STS und sehr viele Tierschutzorganisationen, SP, GPS und FIBL fordern, dass die erhöhte Fläche und die Einstreu obligatorisch (auch KAGFL) sein sollen (Absatz 3). SRKV schlägt für den Absatz 2 eine Umformulierung vor: „Gehege müssen mit einem Rückzugsbereich ausgestattet sein“. SRTV beantragt, in Absatz 4 „... Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein" mit : "...Hochträchtige Zibben müssen das Nest mit Stroh..." zu ersetzen.
FIBL, GPS, KAGFL, SP, SVDPA, STS, sehr viele Tierschutzorganisationen und TSCHBD fordern,
dass sich in Käfigen gehaltene Kaninchen täglich ausreichend artgemäss ausserhalb der Käfige bewegen können müssen.
4.3.8 8.Abschnitt Hausgeflügel und Haustauben
Art. 57 Einrichtungen
Zum Absatz 1 dieses Artikels sind keine Bemerkungen eingegangen.
Die Forderung nach Einstreu wird von GASUI, SBV, BELL, COOP, BVAG, SBV, LOBAG, MIGEBU, SGP, ZHBV abgelehnt. Die grundsätzliche Ablehnung von Erhöhung der Mindestanforderungen wird mit der Befürchtung begründet, dies hätte Konsequenzen bei den Ökoprogrammen. BIOSUI, FIBL, STS und sehr viele Tierschutzorganisationen begrüssen die Forderung explizit.
ZH, SH, GR, TI und INWPT betonen, dass in Absatz 3 die Abdunklung der Nester ausdrücklich zu nennen sei. GPS, KAGFL, DVBTO, STVV, STS schlagen bei den Alternativen zu den eingestreuten Nestern die Formulierung „für die Tiere gleichwertige weiche Einlagen“ vor. Die erhöhten Sitzgelegenheiten (Absatz 3 Bst. c) wird als wichtige Forderung hervorgehoben und für Sitzgelegenheiten der
93 AG, AI, ASRE, BFO, BL, BVAG, CLS, FGEE, GE, INWPT, VetDA JU, KAGFL KOLAS, KBUR, KTBL, KTFR, KTJU, LAGS, LOS, LOBAG, NE, OW, PSMHC, SBV, SVBR, SVOV, SVPM, SVPK, SVPS, SZ, TVKFR, TG, UNZHNT, UR, VPFE, ZHBV, ZKV 94 AGORA, ASRE, BL, BVAG, CNAV, CAGRJB, GL, KOLAS, KTBL, LOBAG, PSMHC, SBV, SVOV, SVPM, SVPS, FGEE, TVL, UNZHNT, VPFE, ZHBV, ZKV 95 AG, AI, ASRE, BVAG, FGEE FSERFM, GE, GST, JU, KTFR, KTJU, LOBAG, NE, NPZ, PSMHC, SBV, STVT, SVPM, SVOV, SVPS, UNBPK und UNZHNT VetDA, VPFE, ZKV 96 ASRE, CLS, FGEE, FSERFM, JU, KTJU, LAGS, PSMHC, SVDPA SVPK SVPS, SVOV, SVPS, TG, TVL, VSKTSO, ZKV 97 BS, FIBL, GLPZG, GPS, GST, SP, STS, TSCBD, viele Tierschutzorganisationen