Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Art. 143 Aus- und Weiterbildungskurse
AJFSG, FiBE, FiSO und FR wünschen Klärung, wer die verlangte Ausbildung für Fischzüchter und Berufsfischer anbieten wird.
Art. 144 Prüfung und Ausweis
MIGEBU und SFF fordert, die Prüfungsvorschriften seien durch das EVD zu erlassen. Die berufliche Grundausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) als Metzger/Metzgerin und Fleischfachmann/Fleischfachfrau mit Wahlbereich Gewinnung sei als Ausbildung und Prüfung zu anerkennen. Auch BS schlägt vor,
dass das EVD die Prüfungsvorschriften erlässt und die Prüfungskommission bestimmt.
4.9.2 2. Abschnitt: Aufstallung und Umgang mit Tieren
Art. 145 Anlieferung
SP und GPS sowie mehrere Organisationen, Kantone oder Veterinärämter (149) fordern, dass die Kontrollen von Tierwohl und Tiergesundheit bei der Anlieferung nicht stichprobenweise, sondern generell durchgeführt werden müssten. Dies stehe sonst im Widerspruch zur obligatorischen Schlachttieruntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK).
SFF will in Absatz 1 festhalten, dass die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure regelmässig die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung kontrollieren müssen.
Art. 146 Unterbringung
MIGEBU stellt fest, dass das Tränken von Geflügel im Schlachthof nicht möglich sei, da die Tiere in den Transportkisten verbleiben und schlägt deshalb vor, in Absatz 2 das Geflügel auszunehmen. Ausserdem sei Absatz 2 in Kleinbetrieben mangels ausreichend grosser Flächen und schützender Einrichtungen nicht praktikabel.
GST, STVT, STVV und UNZHNT beantragen, in Absatz 5 die Melkfrequenz zu definieren (zweimal täglich).
Art. 147 Treiben
ACUSA, BS und viele Tierschutzorganisationen beantragen ein generelles Verbot von Elektrotreibern. BS beantragt die Anforderungen an Einzeltreibgänge wie in Artikel 64 Buchstabe e der gültigen Tierschutzverordnung detailliert festzulegen.
4.9.3 3. Abschnitt: Betäubung und Entblutung der Tiere
Art. 148 Zulässige Betäubungsmethoden
KAGFL, SGKZ und SRTV beantragen in Absatz 1 Buchstabe e für Kaninchen auch den Kugelschuss zuzulassen. GASUI und KAGFL fordern, die Gaszusammensetzung sei näher zu definieren (Abs. 1 Bst. f). BGK will die Möglichkeit erhalten, im Ausnahmefall einen Hirsch mittels Trägerschuss töten zu können. EAWAG und SDAT können die Einschränkung des Genickbruchs auf Barsche nicht nachvollziehen und fordern die Zulassung für alle Fische (Abs. 1 Bst. i).
GPS, GWS, SP, STS und STVV beantragen, als vertretbare Methoden für Speisefische Elektrizität und Isoeugenol oder Eugenol in Alkohol zuzulassen. Die Tötungsart "gekühltes Immersionssalzbad" für Aale und Zehnfusskrebse müsse hinterfragt werden. Der gleichen Ansicht sind AG, BS, SDAT TI, TG, UNIBEIT, VSKTSO und ZH. Sie halten fest, dass das Kochen von lebenden Krebsen im siedenden Wasser tierquälerisch sei und eine vertretbare Tötungsalternativen bestehe (Elektrizität). Ausserdem sollte das Töten von Zierfischen in Kapitel 4 (Heimtiere) geregelt werden.
SDAT empfiehlt, den Artikel gemäss den Empfehlungen der AG Tierschutz bei Fischen zu überarbeiten. Die Bezeichnung „Barsch" stelle keinen systematischen Begriff dar. Somit seien die damit gemeinten Tiere nicht eindeutig charakterisiert. Bei den Zehnfusskrebsen dürften wohl die Arten gemeint sein, welche zu Speisezwecken verwendet werden.
149 GR, GWS, KAGFL, KTLU, KTFR, LU, NW, OW, STS, STVT, STVV, SZ, TG, TVL, VSKT, VSKTSO. ZG, ZH