Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Art. 149 Betäubung
MIGEBU will bei Absatz 4 die zervikale Dislokation anfügen.
In zahlreichen Stellungnahmen (150) wird gefordert, das rituelle Schlachten bzw. Dekapitieren von Geflügel ohne vorherige Betäubung sei zu verbieten, da es den Tieren Leid und Schmerz zufüge.
Art. 150 Betäubungsgeräte und -anlagen
SFF macht einen Formulierungsvorschlag für Absatz 1 und beantragt, Absatz 3 zu streichen. MIGEBU will festhalten, dass nebst Ersatzgeräten auch mit andere Lösungen zur Störungsbeseitigung vorgesorgt werden könne.
BS findet, die in Absatz 2 vorgeschlagene Version sei nur bei Gasbetäubungsanlagen sinnvoll, die Überprüfung eines Bolzenschussapparates zwischen zwei Betäubungen mache keinen Sinn und schlägt eine Umformulierung vor.
Art. 151 Entblutung
GPS, GWS, KAGFL, SP, STS, STVV und SVDPA fordern, Absatz 4 zu streichen. Es sei weder für Laien noch für Personen mit Fachkenntnissen feststellbar, ob ein Fisch nach einem Betäubungsschlag oder Genickbruch tot ist oder lediglich betäubt.
Art. 152 Ausführungsvorschriften der Kantone
SFF stellt Antrag auf ausdrückliche Gebührenfreiheit. Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens sollen keine Gebühren erhoben werden. Die Untersuchungen und Kontrollen seien koordiniert mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäss Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) vom 23. November 2005 durchzuführen.
4.10 10. Kapitel: Tierversuche
4.10.1 1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 153 Geltungsbereich
ZOOBS, ZOOCH und ZOOZH bemerken, dass in Buchstabe b der Begriff „Decapoda“ präziser gefasst werden sollte, damit er Hummer, Flusskrebse, Langusten und Krabben, nicht aber beispielsweise Garnelen (dienen als Futter) umfasst. Sie schlagen die Bezeichnung “Reptantia“ vor.
Nach EKAH ist in Buchstabe b die Wahl der erwähnten Tiergruppen arbiträr. Viele andere (151) wollen anstelle der zweiten Hälfte der Entwicklungszeit das letzte Drittel der fötalen Entwicklungszeit in den Geltungsbereich der Tierschutzverordnung einschliessen. Dies stehe in Einklang mit den Bestimmungen in Europa (152), sowie den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Schmerzempfindsamkeit während der Entwicklung.
Für die Larvenstadien von Fischen und Lurchen (Bst. d) schlagen die Institute (153), anstelle der freien Futteraufnahme das Kriterium „nach der Metamorphose“ zu setzen.
Viele Forschungsinstitute (154) warnen, dass durch Buchstabe c und d insbesondere bei den Fischen in der Statistik die Tierzahlen in die Höhe schnellen würden. Dies sei stossend, weil es nicht mit ausländischen Zahlen vergleichbar sei und weil diese Embryonal- und Larvenstadien für eine Vielzahl von Alternativmethoden verwendet werden (Beispiel Zebrafische). Zudem stellt sich bei den Larven das Problem des individuellen Zählens, weil Fisch-Larven gewogen, nicht gezählt werden.
150 ACUSA, BIOSUI, FIBL, GST, GE, GPS, GWS, JU, KTJU, KTFR, KTLU, LSCV, LU, NE, NW, OW, SP, SGKZ, SRTV, STS und 39 weitere Tierschutzorganisationen, STVT, STVV, SVDPA, SVWM, SZ, TVL, UNZHNT, VS, VSKT, ZG 151 BS, EKTSAM, IACVG, INTPHA, RESAL, SAMW, SCNAT, SGCI, SGENS, SSPT, SVGE, UNETHF, UETHZN, UNZHZN, IPWETH, UNILPHT, UNLCIG, IBMMU, UNIBSB, UNETHB, UNZHPT, UNZHPI, UNZHLK, VFFL, ZH 152 Es sind bisher keine Bestimmungen erlassen worden, aber die vorbereitenden Gutachten gehen in die Richtung 'letztes Drittel'. 153 EAWAG, IBMMU, IPWETH, UNETHF, UETHZN, UNILPHT, UNLCIG, UNZHZN, UNZHPI, UNZHLK, VFFL 154 EKTSAM, INTPHA, UETHZN, UNIBSB, UNZHZN, SCNAT,SAMW, SGCI, SGENS, SZOG, VFFL