Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Art. 154 Begriffe
EKAH, INTPHA, SGENS, SGCI und VFFL beantragen, dass in der Definition „gentechnisch veränderte Tiere“ nur jene Kreuzungsnachkommen enthalten sein sollen, die eine genetische Veränderung tatsächlich tragen (Abs. 2). EKTSAM, SAMW, SCNAT, SGENS und UNIBEIT wollen in der Definition für „Defektmutante“ zusätzlich „Beeinträchtigung des Wohlbefindens“ berücksichtigt sehen. SSPT,
UNETHB und UNZHPT lehnen den Begriff gänzlich ab (Abs. 3). UNETHF VFFL und ZH kritisieren, dass der Begriff „Phänotyp“ in der Verordnung unterschiedlich verwendet werde und schlagen vor,
dessen Definition auf die tierschutzrelevanten Merkmale einzuengen.
UNETHF, UETHZN, VFFL und ZH beantragen, im Zusammenhang mit Absatz 6 sollten die Belastungskategorien/Schweregrade eingeführt und „Belastung“ von „Würdeverletzung“ unterschieden werden.
In der französischen Version werden von IACVG und RESAL verschiedene Begriffsbestimmungen als unklar kritisiert.
4.10.2 2. Abschnitt: Versuchstiere
Art. 155 Haltung
EKTSAM, INTPHA, SAMW, SCNAT, SGCI, SGENS und UNIBEIT wünschen eine allgemeinere Formulierung für Absatz 1, die auch Bestimmungen zur Zucht etc. umfasst.
Die Tierschutzorganisationen (38 Stellungnahmen) verlangen, dass die Einzelhaltung auch unverträglicher Tiere nur in Ausnahmefällen und kurzzeitig zu gestatten sei.
Art. 156 Umgang mit den Versuchstieren
INTPHA, SGCI, UETHZN, UNETHF und VFFL wollen Absatz 2 streichen, da er bereits mit den allgemeinen Artikeln des 1. Kapitels abgedeckt sei. Sieben Tierschutzorganisationen verlangen, in Absatz 3 die Ergänzung, dass die Einzelhaltung auch unverträglicher Tiere nur in Ausnahmefällen und kurzzeitig zu gestatten sei. GE, INTPHA, KTVD, NE, SGCI, UNETHF und VFFL wollen Absatz 4 streichen, da in Artikel 10 bereits geregelt.
Art. 157 Räume und Gehege
Sieben Tierschutzorganisationen folgern aus Buchstabe a, dass Tierarten mit unterschiedlichen Ansprüchen an die Lichtphasen nicht im gleichen Raum gehalten werden dürfen. EKAH, UNETHF und ZH beantragen die Steichung von Buchstabe c, da in Artikel10 bereits geregelt. Für SZOG und
UNETHF ist Buchstabe d im Zusammenhang mit Nutztieren oder Wildtieren zu eng gefasst. UNETHF, UETHZN beantragen dessen Streichung, da es sich um eine betriebliche Anforderung handle. SGVE, SZOG, UNETHF, UETHZN und ZH weisen auf die Widersprüchlichkeit zwischen der Anforderung von Buchstabe e und einer strukturierten Haltung (vgl. Anhang 3) hin.
SP und 40 Tierschutzorganisationen fordern, in Absatz f (neu) solle die Anforderung der artgerechten Beschäftigung festgeschrieben werden.
Art. 158 Herkunft der Versuchstiere
INTPHA, SGCI, VFFL, UNETHF und UNETHZN befürchten, durch Absatz 2 und 3 würden Untersuchungen an Patiententieren verhindert werden.
Viele Forschungsinstitute (155) fordern, Absatz 4 müsse neu formuliert werden, um zoologische Fragestellungen an Wildtieren weiterhin zu ermöglichen und um den aktuellen Widerspruch zum NHG auszuräumen. KTDTVK, LSCV und SP verlangen, es seien Einschränkungen zu formulieren, um den Fortbestand der Tierart nicht zu gefährden und die gefangenen Tiere nicht zu belasten.
Art. 159 Markierung von Versuchstieren
LSCV verlangt, die Markierungen in einer vom Züchter/Lieferanten unabhängigen Datenbank zu erfassen, um den illegalen Handel sicher zu unterbinden. Versuchskaninchen sollten ebenfalls zwingend markiert werden müssen.
155 EKTSAM, IACVG, KARCH, SGVE, SZOG, RESAL, SAMW, SCNAT, SGENS, SSPT, UNETHF, UNETHB, UNZHPT