Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
UNETHF und UETHZN fordern Fische im ganzen Abschnitt auszunehmen, weil bei diesen allfällige Schmerzempfindungen nicht in gleicher Weise festgestellt werden können.
Art. 166 Bewilligungspflicht
UNETHF, VFFL und ZH fordern, dass das BVET bei der Festlegung der „etablierten Methoden“ zwingend die interessierten Kreise anhören hätte.
Nach IACVG und RESAL besteht Unklarheit im Verhältnis zu Tierversuchen im Allgemeinen und zu solchen für die Produktion gentechnisch veränderter Tiere im Speziellen.
Art. 167 Anwendbare Bestimmungen
Die anzuwendenden Bestimmungen im Rahmen der Gentechnik-Gesetzgebung seien ausführlicher zu erwähnen, fordern SO und UNETHF.
Art. 168 Phänotyperfassung
EKTSAM, INTPHA, SAMW, SCNAT, SGCI, SGENS, UNETHF, VFFL und ZH fordern dass das BVET zwingend die interessierten Kreise anhören sollte, um bei der Festlegung der Anforderungen an die Erfassung und Dokumentation des Phänotyps eine praxistaugliche und verhältnismässige Lösung zu finden.
Art. 169 Belastungsmindernde Massnahmen (keine Bemerkungen)
Art. 170 Beschränkungen bei Defektmutanten
UNETHF begrüsst die Bestimmung. Nach SSPT, UNETHB und UNZHPT ist nicht klar, wie mit der Erhaltungszucht umzugehen ist.
Nach Ansicht vieler Institute (159) sollte ein allfälliges Verbot der Zucht einer bestimmten Linie im Rahmen der Güterabwägung nach Artikel 172 erfolgen und deshalb Absatz 2 gestrichen oder weniger strikt formuliert werden.
Art. 171 Beschränkung bei gentechnisch veränderten Tieren
INTPHA, SGCI, SGENS und SWIGEN fordern die Streichung des Artikels. Nach BS, INTPHA, SGCI und SGVE sollte er allenfalls in Kapitel 6 platziert werden.
Die Tierschutzorganisationen (38 Stellungnahmen) und EKAH begrüssen den Artikel und schlagen mit SP einen Zusatz in Buchstabe c (neu) vor: „Grosse Zurückhaltung muss [zusätzlich zu den Luxusgütern] für die anderen Produktionszwecke geübt werden.“
Art. 172 Meldepflicht für Defektmutanten und nachträgliche Bewilligung
IACVG, RESAL, SSPT, UNETHB und UNZHPT wollen in Absatz 1 präzisieren, wer meldepflichtig ist. In Absatz 2 fordern die Tierschutzorganisationen (38 Stellungnahmen) die Ergänzung, dass die als nicht zulässig befundenen Linien und Stämme den kantonalen Behörden und Tierversuchs-
Kommissionen sowie dem BVET und der EKTV zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Art. 173 Bezug und Abgabe
KTFR, UNETHF und VFFL beantragen, in Absatz 1 „Transportfähigkeit“ zu streichen, da bereits in Artikel 160 geregelt. Es sei unklar, was die Phänotypdokumentation umfasst. UNETHF schlägt zudem vor, in Absatz 1 und 2 auf die entsprechenden Bestimmungen in der Gentechnikgesetzgebung (ESV, Cartagena) zu verweisen. Nach INTPHA, SGCI, UNETHF und VFFL ist die Bestimmungen bei ausländischen Lieferanten und Bezügern nicht durchsetzbar.
159 BS, EKTSAM, IACVG, INTPHA, RESAL, SAMW, SCNAT SGCI, SGENS, SGVE, SSPT, UNETHF, UNIFRH, UNETHHB, UNZHPT, VFFL,