Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
GR, TG, TI, VSKT, VSKTSO und ZH fordern, es seien für sämtliche Versuchstiere, auch Labornager, die am wenigsten belastenden Markierungsmethoden vorzuschreiben.
Art. 160 Transport von Versuchstieren
Um die Unklarheit im Verhältnis zu Kapitel 8 zu beseitigen und im Bestreben, Kompatibilität mit EU-Bestimmungen herzustellen, machen viele Institute Verbesserungsvorschläge (156). Nach ZH sollte in Absatz 2 der erste Satz weggelassen werden, da er bereits durch die Gesetzgebung über die biologische Sicherheit geregelt wird.
4.10.3 3. Abschnitt: Versuchstierhaltungen
Art. 161 Gesundheitsüberwachung und Räumlichkeiten
UNETHF, UETHZN und VFFL schlagen vor, Absatz 1 zu streichen, da die Gesundheitsüberwachung eine betriebliche Angelegenheit sei. BL, EKTSAM, KTBL, SAMW, SCNAT, SGENS und UNIBEIT wollen ihn neu formulieren.
Viele Stellnungnahmen (157) bezeichnen Absatz 2 als zu restriktiv, das Ziel könne auch mit anderen Mitteln erreicht werden (z.B: IVC-Käfige), oder schlagen Ergänzungen vor.
Nach EKTSAM, INTPHA, SAMW, SCNAT, SGCI SGENS UNETHF und VFFL sollte Absatz 3 gestrichen oder weniger restriktiv formuliert werden.
Art. 162 Leiterin oder Leiter der Versuchstierhaltung
Viele Stellungnahmen (158) bemängeln, dass Absatz 2, Buchstabe a und b gegenüber der aktuellen Situation mehr Unklarheit schaffen. Insbesondere werde nicht berücksichigt, dass der Leiter der Versuchstierhaltung die Verantwortung für die Tiere im Versuch weder hat noch haben kann.
Art. 163 Tierpflegerinnen und Tierpfleger
Die Regelung des Einsatzes der Tierpflegenden wird von INTPHA und SGCI begrüsst. Im Hinblick auf die Überwachung schwer belastender Versuche fordern acht Tierschutzorganisationen eine Erweiterung.
Art. 164 Tierbestandeskontrolle
UNETHF und ZH schlagen für die Aufbewahrungspflicht analog zur Einschliessungsverordnung (ESV) 5 Jahre vor.
Art. 165 Bewilligung
Der gesamte Artikel wird von achtundreissig Tierschutzorganisationen explizit begrüsst.
INTPHA, SGCI, SGENS und ZH wollen lediglich elektronische Meldung an eine Schnittstelle vorschreiben und fragen sich, ob die gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung ausreiche.
IACVG, RESAL, SGENS und UNIFRH fordern, die Bewilligungen in Absatz 4 sollten auf die Institution und nicht deren Leiter ausgestellt werden.
Nach BL, KTBL, SP, SZOG, SZOG, UNETHF und UNETHF ist in Absatz 6 das Verhältnis zu einer allfälligen Haltebewilligung für Wildtiere unklar, der Absatz sollte gestrichen werden.
4.10.4 4. Abschnitt: Züchten und Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren und von Defektmutanten
Der gesamte Abschnitt wird von den Tierschutzorganisationen explizit begrüsst.
156 EKAH, EKTSAM, IACVG, INTPHA, RESAL, SAMW, SCNAT, SGCI, SGENS, SSPT, UNETHB, UNETHF, UNIFRH, UNZHPT 157 BS, GE, IACVG, INTPHA, KTVD, NE, RESAL, SGCI, SGENS, SGVE, TG, UNETHF, UETHZN, UNIFRH, VFFL, VSKT, VSKTSO, ZH 158 EKTSAM, IACVG, INTPHA, VFFL, RESAL, SAMW, SCNAT, SGCI, SSPT, SVGE, TG, UNETHF, UETHZN, UNIFRH, UNETHB, UNZHPT, VSKT, VSKTSO, ZH