Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
4.10.5 5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen
Art. 174 Anforderungen an Institute und Laboratorien
Es wurden einige stilistische Anmerkungen eingereicht.
Art. 175 Bereichsleiterin oder -leiter
Mehrere Stellungnahmen (160) fordern, den Artikel ganz oder teilweise zu streichen. EKTSAM, SAMW, SCNAT und UNIBEIT nennen als zusätzliche Aufgabe der Bereichsleitung die Aus- und Weiterbildung der verantwortlichen Versuchsleitenden, der Versuchsdurchführenden und des Tierpflegepersonals.
Mehrere Tierschutzorganisationen (7 Stellungnahmen) sind der Meinung, Artikel 175 stelle eine wichtige Präzisierung von Artikel 14 Tierschutzgesetz dar.
Art. 176 Versuchsleiterin oder -leiter
EKTSAM, SAMW, SCNAT, UNETHF, UETHZN und ZH stellen fest, dass Absatz 2 Buchstabe a sachlich nicht zutreffend und deshalb zu streichen sei. EKTSAM, SAMW, SCNAT, UNETHF, UETHZN und UNIBEIT machen für Absatz 2 verschiedenen Formulierungsvorschlägen und heben zusätzlich die Verantwortung für die eigene Aus- und Weiterbildung hervor.
Art. 177 Versuchsdurchführende Person
BS, EKAH, SGVE, IACVG, RESAL und UNIFRH betonen, die Verantwortung für die sachgerechte Durchführung resp. die eigene Aus- und Weiterbildung liege nicht bei der versuchsdurchführenden Person, sondern bei deren Vorgesetzten. Die versuchsdurchführende Person sei verantwortlich für die Kenntnis der sie betreffenden Tierversuchsbewilliqungen.
Art. 178 Aufzeichnungen
TI, TG, VSKT, VSKTSO und ZH fordern eine klare und logischere Abgrenzung zwischen „Massnahmen“ und „Eingriffen“. INTPHA und SGCI finden die Aufbewahrungsfrist zu lang, für sieben Tierschutzorganisationen ist sie zu kurz.
Art. 179 Belastende Tierversuche
BS und SGVE beantragen, Buchstabe h zu streichen.
Viele Institute und Organisationen (161) beantragen die Streichung von Buchstabe l und begründen dies damit, dass das Töten definitionsgemäss belastungsfrei durchzuführen sei. Ausserdem sei die ungleiche Behandlung mit Tötungen in anderen Kapiteln inakzeptabel und die Würdeverletzung könne nicht unter „Belastende Tierversuche“ abgehandelt werden, wie der Vergleich mit der Definition in Art.154 zeige. Im Zusammenhang mit der Rechtfertigungspflicht ergäbe sich zudem ein erhöhter Aufwand ohne Nutzen für die Tiere.
Viele Institute und Organisationen (162) beantragen auch die Streichung von Buchstabe m, weil die Bestimmung kontraproduktiv sei. So seien beispielsweise Versuche mit Mäusen mit induzierter Genexpression163 aus Gründen des Tierschutzes als weniger belastende Modelle eigentlich erwünscht, würden aber aufgrund dieses Artikels vor vornherein als belastende Tierversuche gelten.
Im Übrigen warnen viele Stellungnahmen, dass mit diesem Artikel sämtliche Tierversuche belastend würden, was einen grossen Einfluss auf die Statistik hätte.
Art. 180 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
STS, VPSFT, LSCV sowie weitere 36 Tierschutzorganisationen verlangen, der Gesuchsteller habe zusätzlich zu belegen, dass der geplante Versuch für die Tiere zumutbar sei. Ausserdem seien Primatenversuche interdisziplinär zu begutachten. BS, EKTSAM, SAMW, SCNAT, SGENS, SGVE und
160 EKTSAM, IACVG, RESAL, SAMW, SCNAT, SSPT, UNETHB, UNETHF, UNIFRH, UNZHPT 161 BS, EKTSAM, INTPHA, INWV, KARCH, SAMW, SCNAT, SGCI, SGENS, SGVE, SZOG, VAWV, VFFL, UNETHF, UETHZN, UNZHLK 162 EKTSAM, INTPHA, SAMW, SCNAT, SGCI, SGENS, SGVE, SSPT, UNETHB, UNETHF, UNIBSB, UNZHPT, VAWV, VFFL 163 Solche Tiere gehen aus Mehrfachkreuzungen hervor, bei denen weit unter 50% der Tiere die gewünschte Merkmalskombination tragen.