Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

UNIBEIT wünschen als Ergänzung, dass die gewählte Methode geeignet sein müsse, "die ge-

ringstmögliche Belastung der Versuchstiere zur Erreichung des Versuchsziels zu gewährleisten".

Art. 181 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche

Hochschulkreise (164) befürchten, dass Buchstabe c die Lehre beeinträchtigen könnte. LSCV, STS sowie weitere 37 Tierschutzorganisationen und VPSFT fordern ein Verbot für Versuche im Zusammenhang mit Tabakwaren, Waffen und Munition, Kosmetika, Waschmittel sowie "life-style Produkte" und "functional food". Hinsichtlich Tabak und Kosmetika schliesst sich auch KTVD an.

Dieselben Tierschutzorganisationen verlangen ein Verbot schwerbelastender Versuche in der Grundlagenforschung sowie belastender und schwerbelastender Versuche an Primaten. Sieben dieser Organisationen verlangen ein generelles Verbot von Versuchen mit Menschenaffen.

Art. 182 Bewilligungsvoraussetzungen

Es wurden einige stilistische Anmerkungen gemacht.

Art. 183 Bewilligung

IACVG, EKTSAM, RESAL, SAW, SCNAT und UNIFRH fordern, die Bewilligung sei auf den Versuchsleiter anstatt den Bereichsleiter auszustellen und verweisen auf die Anmerkungen zu Artikel 175.

Art. 184 Bewilligungsverfahren

Die Tierschutzorganisationen (38 Stellungnahmen) begrüssen die neuen Bestimmungen. ECOSUI, GST, INTPHA, KTFR, NE, SGCI, UNETHF und VFFL lehnen das elektronische Meldesystem ab oder fordern, dass auf bereits bestehende Systeme an den Instituten Rücksicht zu nehmen sei.

KISPIZD, KISPIZK, NFSNPR, UNETHF, UETHNI, UNZHM, UETHZN und VFFL beantragen, dass die Behörde Gesuche für belastende Tierversuche (Abs. 4) nur formal zu prüfen habe und die inhaltliche Beurteilung der Kommission vorbehalten sei. Sie befürchten, dass durch die Formulierung „einschliesslich ihrer Beurteilung“ erheblicher Mehraufwand entstehen würde. INTPHA und SGCI verlangen, dass den Behörden zum Bearbeiten und Bewilligen der Gesuche neu Fristen gesetzt werden.

Sieben Tierschutzorganisationen verlangen, dass die Kommissionen an dieser Stelle ermächtigt werden, Gutachten einzuholen (vgl. Art.193).

Art. 185 Durchführung von Tierversuchen

Die Tierschutzorganisationen (38 Stellungnahmen). begrüssen die neuen Bestimmungen in Artikel 185, kritisieren allerdings in Absatz 5 und 7 Formulierungen wie „... soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt“ als Gummibegriffe

Absatz 9 wird von vielen Behörden und Organisationen (165) abgelehnt. Die Formulierung sei zu absolut. Das Verbot ist entweder zu streichen oder auf belastende Versuche einzuschränken, während Substanzapplikationen, Verhaltensbeobachtungen etc. durchaus erlaubt sein sollen.

4.10.6 6. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals

Art. 186 Anforderungen

GST, SVSM, SZOG und UNZHNT finden, für forschende mit Nutztieren und Wildtieren sei eine Tierart-spezifische Ausbildung sinnvoll. IACVG, INTPHA, RESAL, SGCI, SGVE und UNETHF fordern die Streichung von Absatz 4, da dessen Inhalt in Artikel 14 enthalten sei.

Acht Tierschutzorganisationen fordern, in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 sei die Anforderung an die Weiterbildung mit „in Alternativmethoden“ zu ergänzen.

Art. 187 Aus- und Weiterbildungskurse

GST und UNETHF bezeichnen den Artikel als praxisfremd.

164 IACVG, RESAL, SSPT, SGENS, UNETHB, UNIFRH, UNZHPT 165 BL, BS, GR, EKTSAM, INTPHA, KTBL, KTVD, SGVE, SSPT, SAMW, SCNAT, SGENS, SGCI, TG, UNETHB, UNETHF, UNIBEIT, UNIFRH, UNZHPT, VAWV, VD, VFFL, VSKT, VSKTSO, ZH