Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Art. 188 Inhalt und Bestätigung der Aus- und Weiterbildung (keine Bemerkungen)
Art. 189 Überprüfung der Aus- und Weiterbildung
Es wurden einige stilistische Anmerkungen gemacht.
4.10.7 7. Abschnitt: Meldungen und Kontrollen
Art. 190 Meldungen
INTPHA und SGCI bemängeln die Verkürzung der Meldefrist.
Art. 191 Kontrolle
BE, KTBE UNETHF, UETHZN und VFFL lehnen die jährliche Kontrolle eines Drittels der Versuche ab. Der Aufwand wäre mit den bestehenden Ressourcen gar nicht zu erbringen und sei aufgrund der bisherigen Kontrollergebniss in keiner Weise gerechtfertigt. Die LSCV möchte vorschreiben, dass die Kontrollen unangemeldet zu erfolgen haben.
4.10.8 8. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche
Art. 192 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
UNETHF und VFFL fordern, das Kommissionspräsidium müsse unabhängig von den kantonalen Behörden sein und Kommissionsmitglieder, die im kantonalen Verfahren involviert sind, müssten in den Ausstand treten.
SP und 39 Tierschutzorganisationen fordern, dass die EKTV Schweiz-weit zuständig werde für die Prüfung von Versuchen mit Schweregrad 3.
Art. 193 Kantonale Kommission für Tierversuche
UNETHF und ZH fordern, die Aufgaben der kantonalen Kommission sollten an dieser Stelle aufgelistet werden. NE kritisiert, dass die kantonale (Bewilligungsbehörde nicht in der Kommission vertreten sein dürfe und dass in kleinen Kantonen die Vorschrift über die Weiterbildung der Kommissionsmitglieder unverhältnismässig und praxisfremd sei. Laut KTDTVK und LSCV müssen die kantonalen Behörden sicherstellen, dass die Weiterbildungsangebote auf die Bedürfnisse der Kommissionsmitglieder ausgerichtet sind. Die Kommissionsmitglieder sollen unabhängig von der kantonalen Behörden unangemeldete Kontrollen durchführenr.
FFVFF verlangt, dass Mitglieder der kantonalen Kommission die Möglichkeit bekommen müssten, externe Fachkräfte beizuziehen. Das Amtsgeheimnis sei entsprechend zu lockern.
4.10.9 9. Abschnitt: Statistik und Information der Öffentlichkeit
Art. 194
INTPHA, SGCI, SGENS, SSPT und UNZHLK befürchten, dass wegen Artikel 190 (Meldung über Zahlen gezüchteter Labortiere) und der Aufhebung der Unterscheidung zwischen Melde- und Bewilligungspflicht die Tierzahlen sprunghaft ansteigen werden und in der Folge das Klima zu Ungunsten der Forschung vergiftet werden könnte.
Umgekehrt fordern SP und 39 Tierschutzorganisationen mehr Transparenz, indem über die Anzahl Tiere und deren zu erwartende Belastungen in bewilligten Tierversuchs-Vorhaben informiert werde. Sieben Tierschutzorganisationen sind der Ansicht, der in Absatz 3 erwähnte Bericht müsse auch über die Alternativmethoden informieren.
KTDTVK verlangt, das BVET solle verpflichtet werden, die Richtlinien über Tierversuche und Alternativmethoden regelmässig dem aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen.