Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
m2 für 2-4 Katzen (SVDPA), resp. 7 m2 und 200 cm Höhe für 1-5 Katzen und für jedes weitere Tier 1,5 m2 vor. SVDPA will 1 Katzenkiste pro 3 Katzen und GREPAC 2 Katzenkisten für die ersten 3 Katzen und 1 weitere pro 4 Katzen, wobei die Katzenstreu mindestens einmal täglich gewechselt werden muss. Nach SVDPA könnte die Fläche um 25% verkleinert werden, wenn die Katzen die überwiegende Zeit Zugang zu einem Auslauf haben.
R. Schär fordert, die minimale Grundfläche sollte bei reinen Wohnungskatzen mindestens 40 m2 betragen. Für die Einzelhaltung eines Zuchtkaters müsse ein Innengehege von mindestens fünfzehn Quadratmetern vorhanden sein. Der Begriff „Rückzugsmöglichkeiten" sei zu konkretisieren. Katzen bräuchten mindestens zwei Katzentoiletten und Katzen, die ins Freie gingen, sei der stete Zugang in Gebäude, in denen sich der Futterplatz sowie warme und geschützte Ruheplätze befinden, zu ermöglichen.
Die Tierschutzorganisationen begrüssen Anmerkung 3 ausdrücklich, wobei die besonderen Anforderungen zu ergänzen seien mit "...genügend Deckungsstrukturen und Sichtschutz".
4.18 Anhang 2: Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren
Die zoologischen Institutionen (IACVG, PAPIL, RESAL, SVWZH, NTPG, TPDB, WAZA, ZOOBS,
ZOOCH, ZOOZH) lehnen Anhang 2 ab und fordern eine grundlegende Überarbeitung. Die Mindestanforderungen seien wesentlich erhöht und der Katalog der Tierarten sei stark ausgeweitet, wobei einzelne Zahlen prohibitiven Charakter hätten. Der Auftrag von Artikel 6 des Tierschutzgesetzes sei nicht erfüllt, weil der Stand der Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnis nicht berücksichtigt werde.
Zudem fehlten die Angaben zu den Quellen. Dies stehe im Widerspruch zu Vorgabe des Bundesrates, das Schutzniveau der Tiere weder zu erhöhen noch zu senken.
Neu seien Mindestanforderungen für viele Tierarten, die nicht bewilligungspflichtig sind formuliert worden. Anhang 2 sei verwirrend und Tiere, die von einer Vielzahl von Haltern in zahlreichen Kantonen gepflegt würden, seien Artikel 85 (Besonders schwierig zu haltende Tiere) unterstellt und damit aus dem Anhang herausgenommen werden, obwohl man nicht guten Gewissens argumentieren könne, dass sie besonders hohe Anforderungen an Haltung und Pflege stellen würden. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb für die Primatenhaltung in Forschung und Industrie andere Mindestanforderungen gelten sollten als in Zoos oder in Privathand. Bei Versuchsaffen dürfte nur insoweit abgewichen werden, als dies der Versuchszweck erfordert.
Die zoologischen Institutionen beantragen, ein Gutachten durch eine Fachkommission erstellen zu lassen, das von Vollzugsbehörden und Gerichte im Fall Von Verzeigungen herangezogen werden kann.
188) können trotz Erhöhungen der Mindestmasse die vielfältigen Für viele Tierschutzorganisationen (
Bedürfnisse der Tiere in so kleinen Anlagen nach wie vor nicht befriedigt werden. Die Mindestmasse verhindern die schlimmsten Haltungen, garantieren aber keine artgemässe Haltung.
Vorbemerkungen
Einige Anmerkungen von Th. Althaus.
21 Gehege für Säugetiere
Viele Anmerkungen und Korrekturvorschläge von GPS, SP, TG, TI und ZH sowie aus Sicht der Tierhalter und des Tierschutzes (189).
188 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GPS, GRTV, KVSGTS, LVSPA, OCARE, PNSBNS, PNSBNS, SHTSCH, SPANE, SPSCHF, STS, SVSB, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU , TVW, VAQZ, VFAFI, VPSFT 189 AKUT, Th. Althaus, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, A. Good, GRTV, GST, IGMS, KVSGTS, LSCV, LVSPA, OCARE, PNSBNS, SGKZ, SHTSCH, SPANE, SPSCHF, STS, SVWZH, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU , TVW, UNIBEIT, VAQZ, VFAFI, VPSFT, VSKTSO, VSMSF