Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
4.16 16. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 221
AGORA, CNAV, KKLWD, KOLAS, LOBAG, SO, SPR, SVV, UR und ZHBV beziehen sich auf die Änderung der Verordnung vom 10. Juni 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätze und Diätfuttermitteln. Sie lehnen die Erhöhung des Eisengehaltes im Milchaustauschfuttermittel für Kälber von 20 mg/kg auf 50 mg/kg entschieden ab.
KKLWD, KOLAS und SO bekräftigen die Ablehnung des internationalen Transitverkehrs von Klauentieren und Schlachtpferden auf der Strasse. AJFSG stellt den Antrag, dass alle Regelungen zur Fangausübung der Berufs- und Angelfischerei in der Fischereiverordnung festzuhalten und damit in der Tierschutzverordnung zu streichen seien. SAV und SGBV ersuchen darum, dass bei der Aufhebung der Tierschutzverordnung vom 27 Mai 1981 die Artikel 73 und 76 (Alpviehhaltung mit ausgiebigem täglichen Weidegang) auszunehmen seien.
Art. 222 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Mai 1997
MIGEBU fordert eine Übergangsfrist für Artikel 25, damit der Einbau einer Tageslichtbeleuchtung auch in solchen Gebäuden vorgenommen werden könne, die nicht mit geeigneten Fenstern ausgerüstet sind.
ZHBV fordert, dass die bestehenden Ausnahmeregelungen aufrechterhalten werden sollen. Für Neubauten könnten die neuen Masse akzeptiert werden.
Art. 223 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 27. Juni 2001
Viele Tierschutzorganisationen, einige Parteien sowie weitere Organisationen (175) akzeptieren die Fristen in diesem Artikel nur als Maximaldauer und bezeichnen ihn als Kompromiss. Er dürfe auf keinen Fall verlängert werden.
Art. 224 Ausnahmebestimmungen
FRC ersucht um Überprüfung von Absatz 1, da es viele Personen gäbe, welche die Ausbildung nach Artikel 19 nicht nachholen müssten. TG, VSKTSO und ZH fordern, die Ausnahme in Absatz 2 für Kantonstierärzte sei als nicht adäquat zu streichen, es seien geeignete Übergangsbestimmungen zu formulieren.
SVDPA und GREPAC ersuchen um die Aufnahme eines Absatz (neu) für Personen, die am 2. Mai 2006 als Verantwortliche einer Wildtierhaltung, Pension oder Aufzuchtanstalt registriert waren, damit auch diese die Ausbildung im Sinne von Artikel 15 und 16 nicht nachholen müssten.
Art. 225 Übergangsfristen
Die Übergangsfristen lösen unterschiedliche Reaktionen aus. SAKS und TVL weisen darauf hin, dass die hohe Anzahl von Übergangsfristen, verbunden mit der Gewährung von unterschiedlichen Zeitintervallen, für die Inspektionsstellen mit hohem zeitlichen und administrativen Aufwand und Mehrkosten verbunden sei. Es wird eine einheitlichere Regelung gewünscht, mit einem Muster von 5 oder 10 Jahren. INWPT anerkennt die grosszügig bemessenen Übergangsfristen, welche den Investitionsschutz abdecken, kann aber bei relativ einfach realisierbaren bzw. zwingend notwendigen Massnahmen die langen Übergangsfristen nicht nachvollziehen.
SVP fordert die Streichung der Übergangsfristen bei Bauten und Einrichtungen.
IACVG, RESAL, SSPT, UNETHB und UNZHPT halten die 2 jährige Übergangsfrist für Tierversuchsanlagen nicht für realistisch und ersuchen um die Verlängerung der Übergangsfristen auf 10 Jahre.
NTPG, KNIE, STAZH, TPDB, ZOOBS, ZOOCH und ZOOZH stellen den Antrag, dass das kantonale Veterinäramt die Übergangsfristen bei den Mindestanforderungen für Grossanlagen von Wildtieren bis maximal 20 Jahre verlängern könne, wenn die Anlagen nur mit sehr hohem Investitionsvolumen und einem lang dauernden Bewilligungsverfahren angepasst werden könnten.
175 AKUT, ATSV, BBV, CRF, DVBTO, EVP, FFVFF, GPS, GRTV, GST, GWS, LVSPA, LSCV, OCARE, SP, SPANE, SPSCHF, STS, STVV, SVWM, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, VAQZ, VFAFI, VPSFT,