Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

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einheitliche Methode zur Überprüfung der Mieten sowohl bei Mietbeginn als auch alle sieben Jahre. Mit diesem monistischen System kann akzeptiert werden, dass es während des laufenden Mietverhältnisses eine Option für Mietzinsanpassungen anhand der Kostenentwicklung oder aufgrund einer teilweisen Überwälzung der Teuerung gibt. Die Vergleichsmiete wird abgelehnt. Weiter sollen wichtige oder politisch heikle Fragen nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden, sondern im Gesetz Aufnahme finden (z.B. Pauschalsätze zur Berechnung der Bruttorendite). Für die Anpassung der Mieten an die Teuerung auf den Unterhalts– und Betriebskosten sollen keine Pauschalen erlaubt sein. Zur Bekämpfung der Spekulation mit ihren höchst negativen Auswirkungen für die Mietenden soll bei einem Eigentümerwechsel keine Mietzinserhöhung möglich sein. Die Übergangsbestimmungen sind mieterfreundlicher zu gestalten. Der im Vernehmlassungskommentar anvisierte Referenzzinssatz zum Umstieg ist mit rund 4,5% zu hoch. Ferner muss das amtliche Formular für die Festlegung des Anfangsmietzinses eingeführt werden.

ASI siehe SMV

ASLOCA siehe SMV (identische Eingabe auf französisch)

SHEV Umfragen zeigen eine grosse Zufriedenheit der Mietparteien.

Grundsätzlich wird eine reine Marktmiete bevorzugt. Eine Revision muss die Mietzinsvorschriften wieder auf den von der Verfassung gebotenen Missbrauchsschutz beschränken.

Das duale System ermöglicht einen grösseren Freiraum bei der Mietzinsgestaltung und berücksichtigt die uneinheitliche Eigentümerstruktur.

Es wird begrüsst, dass das Kostenmietmodell auf die Bruttorendite und nicht auf die Nettorendite als Missbrauchskriterium abstellt. Es ist folgerichtig, dass im Indexmietmodell als Missbrauchskriterium auf ein Vergleichsmietmodell abgestellt wird und nicht auf die Rendite (kostenbezogenes Element). Auch beim Indexmodell muss jedoch eine periodische Anpassung der Mietzinse gemäss der Vergleichsmiete möglich sein.

Die voraussetzungslose Möglichkeit der Anfechtung des Anfangsmietzinses wird abgelehnt.

FRI Das dualistische System wird begrüsst. Es werden insbesondere drei Punkte bemängelt. Das Instrument der Vergleichsmiete wird ausdrücklich abgelehnt, weil es zu einer unerwünschten Verstaatlichung der Mietzinse führen würde. Artikel 5 der Übergangsbestimmungen muss geändert werden. Angesichts der Tatsache, dass die Verordnung eine wichtige Rolle bei der Interpretation des Gesetzes spielen wird, muss sie gleichzeitig mit dem Gesetzesentwurf vorliegen. Die Möglichkeit der Anfechtung des Anfangsmietzinses wird abgelehnt.

HVS Nach dem Scheitern der Revision des Mietrechts in der Volksabstimmung vom Februar 2004 wurde durch den HVS ein ausformulierter Gesetzesvorschlag für eine Kostenmiete vorgelegt. Es wird erwartet, dass dieser Vorschlag in die Mietrechtsdiskussion einbezogen wird.

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