Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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Das dualistische System wird abgelehnt, da es gegenüber dem heutigen System noch komplizierter ist. Es wird ein monistisches System auf der Basis der Kostenmiete bevorzugt.
SVIT Das dualistische System wird grundsätzlich begrüsst. Der Vorschlag
ist jedoch zu wenig konkret ausgestaltet. Es ist nicht am Verordnungsgeber zu bestimmen, inwieweit Mietzinse missbräuchlich sind. Es wird begrüsst, dass die Regelung zur Ermittlung des angemessenen Ertrags vereinfacht und dass auf die Bruttorendite abgestellt wird. Diese ist jedoch schon auf Gesetzesstufe hinreichend zu konkretisieren. Auch beim Modell der Indexmiete sind Anpassungen vorzunehmen, beispielsweise muss der Mietzins auch bei Wohnräumen zu 100% der Teuerung angepasst werden können.
USPI Die Änderungen betreffend den Mietzinsanfechtungsmöglichkeiten
werden begrüsst.
Das dualistische System wird grundsätzlich begrüsst. Es führt zu einem komplexeren Mietrecht, dies ist jedoch durch den Vorteil der Wahl des im konkreten Fall geeigneteren Modells gerechtfertigt.
Die Vergleichsmiete ist eine staatlich vorgegebene Miete und wird abgelehnt. Die Befürchtung besteht, dass die Vergleichsmiete ein technisches, abstraktes und undurchsichtiges Instrument wird. Die Änderungen in der Verordnung sollten dem Parlament gleichzeitig mit der Revision des Obligationenrechts vorgelegt werden.
Das Abstellen auf einen durch die SNB (BNS) zu publizierenden Durchschnittszinssatz wird begrüsst.
Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Mietzinserhöhung wird begrüsst.
CATEF Eine Revision des Mietrechts wird grundsätzlich begrüsst. Jeder
Verbesserung wird zugestimmt, auch wenn sie nicht optimal ist. Kleine pragmatische Schritte werden grossen bevorzugt. Das dualistische System wird als ausgewogener und flexibler Vorschlag betrachtet. Die Indexierung der Mietzinse sowie die Definition der Bruttorendite werden befürwortet. Vorbehalte bestehen aber gegenüber einigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
AEE Keine allgemeinen Bemerkungen.
alliance F
Gegen die Vorlage werden keine Einwände erhoben.
ASH Grundsätzlich wird auf die Ausführungen des Schweizerischen
Dachverbandes SVW verwiesen. Im Unterschied dazu wird indessen die Vergleichsmiete als mögliche Basis für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit anerkannt und es wird verlangt, dass bei der Vergleichsmiete nur diejenigen Mietzinse gemeinnütziger Wohnbauträger berücksichtigt werden, die nicht behördlicher Kontrolle unterstehen. Die Ausweitung der Kompetenz der Schlichtungsbehörden wird abgelehnt.
Centre Patronal
siehe USPI (identische Eingabe).
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