Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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C. Anträge und Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 253b Absatz 2
Buchstabe a
BS, SH, JU
Die Ausschlussmöglichkeit wird als problematisch erachtet. Zumindest bei Kleinunternehmern sind Schutzbestimmungen angebracht.
SO, FR Die Möglichkeit, für Geschäftsräume einen Ausschluss der
Schutzbestimmungen zu vereinbaren, wird abgelehnt.
ZH Der Ausschluss der Schutzbestimmungen für Geschäftsräume sollte
ab einer bestimmten Grösse, zum Beispiel ab 1’000m2 möglich sein, da sich in dieser Grössenordnung geschäftserfahrene Parteien gegenüberstehen.
LU Grundsätzlich wird die Liberalisierung begrüsst. Es sollte jedoch
geprüft werden, ob nicht für kleinere Geschäftsmieter weiterhin ein Schutz bestehen sollte. Als Abgrenzungskriterium könnte der Jahresnettomietzins dienen (z.B. CHF 100'000 Jahresnettomietzins).
SZ Die Möglichkeit, bei Geschäftsräumen einen Ausschluss der
Schutzbestimmungen zu vereinbaren, wird begrüsst.
VD Bringt eine Vereinfachung.
GE Der Schutz für die Geschäftsräume ist ungenügend. Es müssten
mindestens die gleichen Kriterien wie im indirekten Gegenvorschlag aufgenommen werden (CHF 2,5 Mio. Umsatz; 20 Personen).
SPS, CSP
Gemäss dem aktuellen Recht sind die rechtlichen Vorkehrungen betreffend den Schutz gegen missbräuchliche Mietzinse für die gewerblichen Mieten beizubehalten.
FDP, LPS Die Bestimmung wird begrüsst.
SMV Nach geltendem Recht sind die Gesetzesbestimmungen gegen
missbräuchliche Mietzinse auch bei Geschäftsmietverhältnissen zwingend. Dies soll so bleiben, weil auch bei Geschäftsmieten häufig der Mietende die schwächere Partei ist und Schutz bedarf.
economiesuisse, CVCI, Swiss Retail Federation, SHEV, VZI, Centre Patronal, SVR, USPI, FRI
Die Möglichkeit, die mietrechtlichen Schutzbestimmungen für die Miete von Geschäftsräume auszuschliessen wird begrüsst.
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