Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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HVS Buchstabe a ist zu streichen. Die Möglichkeit des Ausschlusses der
Missbrauchsbestimmungen sollte nur bei den Luxuswohnungen möglich sein.
SVIT, VIV
Mietverhältnisse über Geschäftsräume sind den Bestimmungen über missbräuchliche Mietzinse nicht zu unterstellen.
FER, sgv
Die Möglichkeit der Wegbedingung der Schutzbestimmungen vor missbräuchlichen Mietzinsen bei Geschäftsmieten ist vor allem bei kleinen und Kleinstunternehmen nicht erwünscht. Die Schutzbestimmungen sollten nicht ausgeschlossen werden können, wenn das Unternehmen weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt oder wenn der Jahresumsatz unter CHF 2,5 Mio. liegt.
Schweizerischer Städteverband, Stadt Zürich Finanzdepartement, Les Retraites Populaires, Municipalité de Lausanne
Die Möglichkeit des Ausschlusses des Missbrauchsschutzes bei Geschäftsräumen wird begrüsst.
sdv Die Möglichkeit, bei Geschäftsräumen die Geltung der Bestimmungen
über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinse vertraglich auszuschliessen ist für Kleinunternehmer problematisch, da die Vermieter diesen Ausschluss grundsätzlich in die Vertragsdokumente aufnehmen werden. Dagegen können Grossunternehmer eine solche Vereinbarung ohne weiteres eingehen, oder aber sich dagegen wehren. Deshalb sollte der Ausschluss der Schutzbestimmungen bei Unternehmen, die einen Jahresumsatz von weniger als CHF 2,5 Mio. erzielen oder weniger als 20 Personen beschäftigen, nicht möglich sein. Diese Lösung würde dem Kompromiss der Einigungskonferenz der Eidgenössischen Räte bei der im Februar 2004 abgelehnten Mietrechtsrevision entsprechen.
sgv Der Verband Schweizerischer Elektro–Installationsfirmen (VSEI)
schlägt vor, örtlich gebundene Kleinbetriebe aufgrund ihrer strukturell schwächeren Marktposition von der vorgeschlagenen Liberalisierung auszuschliessen.
VSEI Die Möglichkeit des Ausschlusses des Missbrauchsschutzes bei
Geschäftsräumen wird begrüsst. Eine Ausnahme drängt sich für örtlich gebundene Kleinbetriebe auf. Deshalb sollte der Ausschluss der Schutzbestimmungen bei Unternehmen, die einen Jahresumsatz von höchstens CHF 2,5 Mio. erzielen oder maximal 10 Personen beschäftigen, nicht möglich sein.
Buchstabe b
BE, SO, JU, VD
Die neue Definition von Luxuswohnungen wird unterstützt.
ZH Da der Begriff „Luxus“ zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hat,
wird angeregt, in der Verordnung auf einen bestimmten jährlichen Mietpreis pro m2 abzustellen.
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