Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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einer Nettowohnfläche von mehr als 150m2 einen gewissen Luxus indiziert, der gegen eine Sozialschutzbedürftigkeit spricht.
Stadt Zürich Finanzdepartement, Schweizerischer Städteverband
Es wird begrüsst, dass nicht mehr die Anzahl der Zimmer sondern die Nettowohnfläche massgebend ist. Der Begriff „luxuriös“ sollte dagegen klarer und präziser definiert werden.
SVKG Die Bestimmung wird im Grundsatz begrüsst. Die Festsetzung der
Nettowohnfläche muss jedoch genauer umschrieben werden. Problematisch ist zudem die Verknüpfung der Kriterien der Fläche und der aussergewöhnlichen und komfortablen Ausstattung.
SVV, VSEI
Es wird begrüsst, dass nicht mehr die Anzahl der Zimmer sondern die Nettowohnfläche massgebend ist. Diese sollte indessen nicht mit dem Kriterium „luxuriös“ sondern mit dem Mietpreis kombiniert werden.
VIV Es wird vorgeschlagen, in der Verordnung die SIA–Norm 416 als
massgebend zur Bestimmung der Flächen zu bestimmen. Der Begriff „luxuriös“ ist zu streichen, da er subjektiv ist.
VZI Als luxuriös hat eine Wohnung mit einem m2–Preis von mindestens
CHF 350 zu gelten.
Artikel 269
ZH, AR Es ist nicht einzusehen, weshalb in den Artikeln 269, 269a und 269j
unterschiedliche Missbrauchsgrenzen massgebend sein sollen (269: erheblich überschreitet; 269a: um 10 bzw. 15% überschreitet; 269j: überschreitet). Es ist auch unklar, ob in Artikel 269a Absatz 1 definiert wird, was erheblich ist.
ZH Auf Grund dieser Bestimmung wird bei Staffelmiete und Umsatzmiete
immer die Vergleichsmiete als massgebliches Missbrauchskriterium angewandt. Wenn Staffelmiete oder Umsatzmiete mit der Kostenmiete kombiniert werden, sollte jedoch konsequenterweise auf die Bruttorendite abgestellt werden.
NE Die Systematik und die Beziehung der einzelnen Bestimmungen von
Artikel 269ff. zueinander sind nicht leicht verständlich. Der erläuternde Bericht erklärt nicht, weshalb die Vergleichsmiete, die in der Vergangenheit von praktisch allen Akteuren abgelehnt wurde, angewendet werden soll.
CSP Man widersetzt sich der Einführung eines dualistischen Systems.
Beim dualistischen System, welches im Entwurf als ein System der freien Wahl präsentiert wird, handelt es sich um ein Lockmittel. Der Mieter ist die schwache Seite des Vertrages. Die CSP bevorzugt ein Modell, welches zur Festsetzung der Miete auf eine einzige Methode zurückgreift, welche auf den Kosten (dem Ertrag) basiert. Das vorgeschlagene dualistische System berücksichtigt den Volkswillen nicht, dass auf die Vergleichsmieten zu verzichten ist.
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