Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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SPS Es gibt im dualistischen System keine freie Wahl bzw. nur eine solche
der Vermieterschaft, da der Mieter die schwache Seite des Vertrages stellt. Das Bedürfnis nach einer Wohnung ist klar grösser und dringender als das Bedürfnis des Vermieters, seine Wohnung zu vermieten. Zudem würde das dualistische System zu einer wichtigen Quelle von Komplikationen in der Rechtssprechung führen.
Weiter wird die Wahl der Methode der Vergleichsmiete zur Festsetzung des Anfangsmietzinses als erstaunlich erachtet, da diese wenig transparent ist und in Regionen, wo Wohnungsmangel herrscht, zu einer Mietzinsspirale nach oben führt. Das Volk hat in der Abstimmung vom Februar 2004 dieses Konzept bereits verworfen.
SMV Das dualistische System kann das Ungleichgewicht zwischen Mieter
und Vermieter nicht ausgleichen, sondern verstärkt das Ausgeliefertsein der schwachen Partei (des Mieters). Aufgrund dieses Ungleichgewichts ist keine freie Wahl möglich, es ist ausschliesslich der Vermieter, der sich für die eine oder andere Methode zur Mietzinsanpassung entscheiden kann. Zudem wäre ein solches dualistisches System im Privatrecht in Europa einzigartig und von der Rechtstechnik und –theorie her zu beanstanden. Dies würde zu einer doppelten Rechtssprechung führen, was eine weitere Verkomplizierung bedeutet. Somit wird das Ziel einer Vereinfachung des Mietrechts verfehlt. Demgegegenüber wird ein monistisches System bei der Festlegung des Anfangmietzinses nach den Regeln der Kostenmiete (Ertrag) mit einer Option während des laufenden Mietverhältnisses unterstützt. Das dualistische System wird abgelehnt.
STV, SKI, SHEV, VZI
Die Neuumschreibung des Missbrauchsbegriffs bringt mehr Transparenz. Die klare Unterscheidung der beiden Modelle und die Abgrenzung der beiden Kriterien Rendite und Vergleichsmiete besticht und führt zu weniger komplizierten Regelungen, was zu mehr Rechtssicherheit führt. Dies wird begrüsst.
SKI, SHEV, VZI
Auf die Bruttorendite ist auch dort abzustellen, wo die Miete aus einer Kombination von gestaffelter oder umsatzabhängiger Miete mit der Kostenmiete besteht.
SHEV,VZI
Das Abstellen auf die Bruttorendite statt auf die Nettorendite wird begrüsst.
SHEV Es ist folgerichtig, für die grundsätzliche Missbrauchsdefinition der
Indexmiete auf die Vergleichsmiete und somit auf ein eher marktbezogenes Kriterium abzustellen.
HVS Die Missbräuchlichkeit muss sich am Ertrag bzw. am Kaufpreis
orientieren. Wir schlagen daher vor:
„1 Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
2 Nicht missbräuchlich sind Mietzinse, wenn sie die anrechenbaren effektiven Kosten des Vermieters unter Einschluss eines
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