Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

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angemessenen Ertrages des investierten verkehrswertbereinigten Eigenkapitals nicht übersteigen.“

SVIT Das dualistische System wird grundsätzlich begrüsst.

Die Öffentlichkeit des Datenmaterials, insbesondere der Vergleichsmiete ist im Gesetz zu verankern. Die Missbrauchsgrenze bei der Vergleichsmiete ist in Artikel 269 auf Gesetzesstufe konkret zu definieren und nicht nur für den Anfangsmietzins in Artikel 269a.

FER Dieser Bestimmung und den Artikeln 269a und 269b ist das Kriterium

der „Vergleichsmiete“ gemeinsam. Die Methode der Vergleichsmiete ist schwierig anzuwenden und die Einführung kostenintensiv. Zudem lassen die Artikel viele Ungewissheiten offen.

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Im ersten Absatz sollten die Missbrauchskriterien für den Fall der vereinbarten Kostenmiete festgehalten werden. Der zweite Absatz könnte dann lauten: „In den anderen Fällen ist der Mietzins missbräuchlich, wenn er die Mietzinse vergleichbarer Wohn– und Geschäftsräume erheblich überschreitet.“

SAV Der Umstand, dass für die Bestimmung der Missbräuchlichkeit beim

Anfangsmietzins, bei der Erhöhung nach Handänderung sowie beim Senkungsbegehren nach Handänderung unterschiedliche Missbrauchsgrenzen gelten, ist unzweckmässig.

SKI Diese Regelung wird von der Mehrheit der Mitglieder des SKI

begrüsst. Dagegen wird die Vergleichsmiete von den beiden Immobilienvertretern aus der Westschweiz – FRI und USPI – abgelehnt.

VLB Es sollte in der Bestimmung selber deutlich zum Ausdruck gelangen,

dass Absatz 1 bei indexierten, gestaffelten oder Umsatzmieten sowie beim Vorliegen eines Rahmenmietvertrages zur Anwendung gelangt. In Absatz 2 sollte Missbrauch erst gegeben sein, wenn der angemessene Ertrag um 10% überschritten wird.

VSEI Es wird ausdrücklich begrüsst, dass die Missbrauchsdefinition bei der

Kostenmiete auf die Bruttorendite und nicht auf die Nettorendite abstellt.

Artikel 269a

ZH vgl. Artikel 269 Absatz 1

UR Ersatzlos streichen. Das Mietverhältnis sollte nicht mit einer

Anfechtung des Anfangsmietzinses beginnen.

GL Es besteht keine Notwendigkeit für eine komplizierte Regelung

betreffend Anfangsmietzins, da nur eine geringe Zahl von Anfechtungen erfolgt. Wenn schon wäre in Absatz 2 ein einheitlicher Prozentsatz festzulegen, womit sich der komplizierte Absatz 3 erübrigen würde.

FDP Die Bestimmung wird begrüsst.

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