Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 269a Absatz 1
SHEV, VZI
Die Einführung einer Toleranzbreite wird begrüsst.
VSEI Es ist richtig, dass Anfangsmietzinse nur dann als missbräuchlich
gelten, wenn sie Vergleichsmiete erheblich überschreiten.
Artikel 269a Absatz 2
AR Wenn schon eine Unterscheidung nach Gebäudealter gemacht wird,
müsste die Grenze zwischen Neu– und Altbauten bei 10 Jahren (und nicht bei 30) gezogen werden.
VD Die Lösung in den Absätzen 2 und 3 ist nicht befriedigend. Es ist
schwierig zu verstehen, wie die hedonischen Modelle erstellt werden sollen.
NE Nicht berücksichtigt wird der Fall, wo während Jahrzehnten keine
Erneuerungen stattgefunden haben: Bei lange vernachlässigtem Unterhalt ist es nicht gerechtfertigt, eine höhere Überschreitung (15%) zuzulassen als bei Bauten, die weniger als 30 Jahre alt sind.
JU Eine Überschreitung von 5% ist akzeptabel, darüber hinausgehende
Überschreitungen werden als nicht gerechtfertigt betrachtet.
VZI, STV, SHEV, VIV, SKI, SVIT
Die vorgeschlagene Unterteilung des Toleranzbandes je nach Gebäudealter wird abgelehnt.
SHEV, SKI
Wenn schon eine Unterscheidung nach Gebäudealter vorgenommen würde, müsste die Grenze zwischen Neu– und Altbauten auch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 269a Abs. 1 lit. c OR bei 10 und nicht bei 30 Jahren gezogen werden.
SHEV, SVV, VIV, VSEI
Die Toleranzgrenze sollte einheitlich gleich hoch sein und für alle Mietobjekte 20% betragen.
SVIT, SKI, VZI, CVCI, STV
Die Missbrauchsgrenze ist zu tief, sie ist einheitlich auf mindestens 15% festzusetzen.
Centre Patronal, SVR, USPI
Die Toleranzgrenze von 15% bzw. 10% ist diskutabel.
CVCI Für Bauten, welche älter als 30 Jahre alt sind, sollte die
Missbrauchsgrenze auf 20% angehoben werden.
Les Retraites Populaires
Es wird ein einheitlicher Satz von 15% vorgeschlagen.
SAV Die Definition eines festen Alters von 30 Jahren ist fragwürdig.
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