Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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LPS Sicherlich wiederspiegelt die statistische Methode nicht alle Aspekte
des Marktes. Trotzdem wird davon ausgegangen, dass die Vergleichsmiete eine gewisse Transparenz fördern würde. Zudem sind die vorgeschlagenen Prozentsätze zu erhöhen auf 15% für Gebäude, welche weniger als 30 Jahre alt sind, und auf 20% für ältere Objekte.
HVS Die Absätze 1–3 sind zu streichen.
CATEF Die statistische Miete aufgrund eines hedonischen Modells wird
begrüsst. Die genaue Methode sollte jedoch im Gesetz und nicht nur in der Verordnung definiert werden. Die Vergleichsmiete darf nicht publiziert werden, sonst wäre sie kein Kontrollinstrument mehr, sondern würde zur Bestimmung der Mietzinse verwendet.
Fédération Patronale Vaudoise
Die Möglichkeit des Mieters, nach Unterzeichnung des Mietvertrages den Anfangsmietzins anzufechten, verstösst gegen Grundsätze des Vertragsrechts („pacta sunt servanda“). Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dieses Institut zu streichen. Subsidiär sollten zumindest die nach heutigem Recht geltenden Voraussetzungen beibehalten werden.
FRI Die Vergleichsmiete als Missbrauchskriterium bei indexierten
Mietverhältnissen wird ausdrücklich abgelehnt. Es wird vorgeschlagen, an dessen Stelle das Kriterium des angemessenen Ertrags zu verwenden.
Municipalité de Lausanne
Die Überprüfung des Anfangsmietzinses sollte einzig gestützt auf das Kriterium des angemessenen Ertrages erfolgen.
Schweizerischer Städteverband, Stadt Zürich Finanzdepartement
Bei Erstvermietungen sollte die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses gestützt auf die Anlagekosten beurteilt werden. Sofern mit der Vergleichsmiete die Unterschiede zwischen den einzelnen Objekten genau abgebildet werden können, erscheint eine altersabhängige Abstufung bei der Toleranzmarge nicht sachgerecht.
SGB Auf diesen Artikel ist zu verzichten. Die Vergleichsmiete zur
Beurteilung bzw. Bemessung des missbräuchlichen Anfangsmietzinses wird abgelehnt, da deren Kriterien vage sind. Kosten– und Renditemodelle sind sozial gerechter als die unausgereiften Vergleichsmodelle. Weiter war die Vergleichsmiete entscheidend für das Nein in der vom Volk abgelehnten Mietrechtsreform. Der Volksentscheid ist zu respektieren und die Vergleichsmiete ist nicht zur Berechnung der Anfangsmietzinse beizuziehen.
SVW Die Überprüfung sämtlicher Anfangsmietzinse könnte aufgrund der
Bruttorendite erfolgen. Dies hätte eine wesentliche Vereinfachung dieser Regelung zur Folge.
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