Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 269a Absatz 5
SHEV, VZI, VIV
Der Aufwand, den Anfangsmietzins und den letzten Mietzins auf einem genehmigten Formular mitzuteilen ist unverhältnismässig.
SVIT Auf diesen Absatz ist zu verzichten. Der Mieter hat schon heute die
Möglichkeit, den Anfangsmietzins des Vormieters zu erfahren. Der Anfangsmietzins muss nicht begründet werden, daher ist eine Formularpflicht unnötig. Der Begriff des Wohnungsmangels wird nicht näher definiert und bleibt somit ein Produkt der Presse.
Les Retraites Populaires
Es wird vorgeschlagen, auf diese Bestimmung zu verzichten. Zumindest müsste der Begriff „Wohnungsmangel“ genauer definiert werden.
SAV Da der Anfangsmietzins nach dem vorliegenden Revisionsentwurf
voraussetzungslos angefochten werden kann, erübrigt sich diese Bestimmung.
SVV, VSEI
Es wird beantragt, diese Bestimmung zu streichen.
Artikel 269b
SH Die Vergleichsmieten sollten nicht berücksichtigt werden. Trotz
grossem administrativem Aufwand bringen sie nur Annäherungen an die Wirklichkeit.
AG Es ist grundsätzlich von Interesse, über Vergleichsmieten zu
verfügen. Es darf jedoch nicht erwartet werden, dass die Kantone bei der Ermittlung mitwirken.
NE Man zeigt sich erstaunt darüber, dass die Vergleichsmiete zum Zuge
kommen soll, da sie doch bereits früher auf starke Opposition gestossen ist. Es ist nicht ersichtlich, ob nach wie vor auf die Methode Geiger abgestellt werden soll. Vieles bleibt im Unklaren, so ist zum Beispiel die Publikation der Daten nicht garantiert.
JU Die Vergleichsmiete ist in wenig städtischen Gebieten wie im Jura
schwierig anzuwenden. Der Immobilienmarkt ist zu unterschiedlich oder vergleichbare Gebäude gehören demselben Eigentümer. Die jährliche Ermittlung und Aktualisierung der Vergleichsmieten, verbunden mit der Möglichkeit den Anfangsmietzins 10–15% über der Vergleichsmiete festzusetzen, führt zu einer Erhöhung der Mietzinse.
SHEV, SKI, VIV, VZI
Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Anfangsmietzinse hat ausschliesslich aufgrund der Angebotsmieten zu erfolgen. Das Einbeziehen der Bestandesmieten in die Vergleichsmieten würde zu Verfälschungen führen.
HVS Dieser Artikel ist zu streichen.
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