Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

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SVIT, SHEV, VZI

Möglicherweise werden die einheitlichen Regelungen durch die verschiedenen kantonalen Prozesswege verhindert. Dieser Punkt sollte mit den übrigen Rechtsetzungsbestrebungen harmonisiert werden (vgl. Vorlage zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung).

HVS, FRI Diese Forderung soll für die ganze Schweiz gelten. Sie ist

verfahrensökonomisch richtig. Daher ist der Halbsatz „sofern der Kanton kein Mietgericht eingesetzt hat“ zu streichen.

SVIT Die Regelung ist dahingehend zu ergänzen, dass sichergestellt ist,

dass Vertreter der Wohngenossenschaften nur über Fälle zu befinden haben, in welchen Wohngenossenschaften als Vermieter involviert sind.

Gemme, Commission de conciliation en matière de baux et loyers Genève

Die Gründe für die bestehende Entscheidbefugnis der Schlichtungsbehörden in den Bereichen Kündigung und Mietzinshinterlegung sind in den anderen Gebieten des Mietrechts nicht von Bedeutung. Zudem sieht das Gesetz im Bereich der Miete ein einfaches und rasches Verfahren vor. Demgegenüber hat die Einführung einer generellen Entscheidbefugnis die juristische Analyse des Dossiers zur Folge. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, auf die Bestimmung von Artikel 274a Absatz1 lit. c und Absatz 2 zu verzichten. Für den Fall, dass diese Bestimmung trotzdem beibehalten werden sollte, wird der Gesetzgeber aufgefordert, alles Mögliche zu unternehmen, damit das Schlichtungsverfahren seinen informellen und deutlichen Charakter als einfaches Zivilverfahren bewahren kann. In jedem Fall ist die Umschreibung „sofern der Kanton kein Mietgericht eingesetzt hat“ beizubehalten.

Municipalité de Lausanne

Die Bestimmung betreffend Mietgericht ist zu streichen, damit in allen Kantonen die gleichen Kompetenzen gegeben sind. Im Übrigen erscheint der für die Zuständigkeit massgebende Streitwert zu tief.

SAV Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass Schlichtungsbehörden bis

zu einem Streitwert von CHF 5'000 Entscheidkompetenz haben. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Beweiserhebung an die Schlichtungsbehörde delegiert und damit das erste ordentlich urteilende Gericht zur Rechtsmittelinstanz degradiert wird. Ob dies sinnvoll ist, erscheint fraglich. Die vorgesehene Unterscheidung danach, ob der betreffende Kanton ein Mietgericht eingesetzt hat oder nicht, rechtfertigt sich nicht.

Stadt Zürich Finanzdepartement

Die Erweiterung der Entscheidungsbefugnis ist sinnvoll. Diese sollte indessen unabhängig vom Bestehen eines Mietgerichts gelten.

SVV Die Erweiterung der Entscheidkompetenz bis zu einem Streitwert von

CHF 5'000 wird begrüsst. Diese Entscheidungen sollten endgültigen Charakter haben. Die Unterscheidung betreffend Mietgericht rechtfertigt sich dagegen nicht.

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