Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 14 Seiten

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3 Neugestaltung des Zweiverdienerabzuges

3.1 Kantone

Mehrere Kantone weisen darauf hin, dass die Neugestaltung des Zweiverdienerabzuges zu praktischen Vollzugsrisiken führen werde. Während die Erhöhung des Zweiverdienerabzuges bei den Unselbstständigerwerbenden in administrativer Hinsicht als unbedenklich gilt, wird befürchtet, dass sich für die Selbstständigerwerbenden riesige Schlupflöcher öffnen werden, weil nicht überprüfbar sei, ob eine erhebliche Mitarbeit vorliege (AI, SG, VS). Weil der Abzug massiv erhöht werde, steige der Anreiz, im Familienbetrieb fiktives oder übersetztes

Ehegatteneinkommen zu schaffen (SZ, VS, ZH). Künftig müssten daher die tatsächlichen Arbeitsanteile des zweiten selbstständig erwerbstätigen Ehegatten vermehrt überprüft

werden. Dies führe zu einem personellen Mehraufwand und schliesslich zu einem

Schnüfflerstaat (SZ).

BS bemängelt, dass die Erhöhung des Zweiverdienerabzuges vor allem zu einer

Besserstellung für Einkommenskategorien von 100'000 und 300'000 Franken führe. Untere Einkommenskategorien würden hingegen nicht profitieren. BS schlägt deshalb vor, den Maximalbetrag des Zweiverdienerabzuges auf 40'000 Franken festzulegen.

NW weist auf die Problematik von Steuerabzügen im allgemeinen hin, weil Abzüge sich vornehmlich bei mittleren Einkommen auswirken und unter sozialpolitischen Gesichtspunkten wenig effizient seien. NW stellt fest, dass dies der Bundesrat selbst in Beantwortung einer Interpellation von Frau Ständerätin Sommaruga aufgezeigt habe.

Gemäss BS sollte als Bemessungsgrundlage für den Zweiverdienerabzug praktischerweise der Nettolohn nach Abzug der gesetzlichen und reglementarischen Beiträge an die berufliche Vorsorge dienen. Nicht in die Bemessungsgrundlage sollten hingegen die Beiträge an die freiwillige Selbstvorsorge der Säule 3a einbezogen werden. Ausserdem schlägt BS analog zu Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) folgende

Formulierung vor: „Ein gleicher Abzug ist zulässig, wenn der eine Ehegatte im Beruf,

Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.“

Gemäss SO werden in der Vorlage bei der Umschreibung des Erwerbseinkommens, das Berechnungsgrundlage für den Zweiverdienerabzug bildet, Unterscheidungen zwischen dem Einkommen aus selbstständiger und jenem aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

vorgenommen, die unhaltbar sind. Während bei den Unselbstständigerwerbenden

richtigerweise die Beiträge an die Säulen 2 und 3a abzuziehen sind, sei davon bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht die Rede. Selbstständigerwerbende könnten dadurch einen höheren Abzug geltend machen als Angestellte mit gleichem Einkommen.

GR ortet ein Vollzugsproblem bei der Quellensteuer. Wird die Steuer auf dem

Erwerbseinkommen an der Quelle erhoben, wie dies bei allen Ausländern ohne

Niederlassungsbewilligung und bei allen Steuerpflichtigen ohne Schweizer Wohnsitz der Fall ist, könne das tiefere Einkommen nicht ermittelt werden. Damit stosse die Erhebung der Quellensteuer an ihre Grenzen und der zum Quellensteuerabzug verpflichtete Arbeitgeber könne den Steuerbetrag nicht korrekt berechnen.

NE und VD zeigen sich sehr erstaunt darüber, dass der Zweiverdienerabzug, der im

Steuerpaket 2001 noch aufgehoben werden sollte, nun massiv erhöht werden soll.

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