Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.
2 Das Bundesamt kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Das Bundesamt kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.
3 Im Notfall kann eine Anbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Die Anbieterin von Fernmeldediensten unterrichtet unverzüglich das Bundesamt.
Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen
1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten muss dem Bundesamt mitteilen, welche Arten von Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.
2 Sie muss genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.
3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.
4 Das Bundesamt regelt die notwendigen administrativen und technischen Einzelheiten.
Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums
Bei Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, kommen die Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 19973 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) zur Anwendung.
Art. 9 Lehrstellen
1Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen mindestens 3 Prozent der Arbeitsstellen als Lehrstellen anbieten. Teilzeitarbeitsstellen sind entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anzurechnen.
2Zieht die Anbieterin von Fernmeldediensten für das Erbringen der Fernmeldedienste Dritte bei, so muss sie die Einhaltung der Verpflichtung gemäss Absatz 1 bei diesen für die ausgelagerte Produktion sicherstellen.