Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

oder Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich bekannt gegeben werden:

d. die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute.

2Gebühren dürfen erst erhoben werden, nachdem der Konsument die Angaben gemäss Absatz 1 erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigt hat.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 105 Grundversorgungskonzession

Die Grundversorgungskonzession nach altem Recht bleibt, gestützt auf die bisherigen Bestimmungen, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft.38

Art. 106 Sitz oder Niederlassung in der Schweiz

Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihren Sitz im Ausland haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz nach Art. 36 Abs. 2 bezeichnen.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 107

1Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen am [...] in Kraft.

2Die Artikel 15, 16, 17, 19, 22, 23 und 32 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Bis zu diesem Datum gelten folgende Bestimmungen:

[...]39

3Artikel 9 tritt am [18 Monate nach Inkraftreten gemäss Absatz 1] in Kraft.

[...] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

38 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.

39 Siehe entsprechende Bestimmungen der FDV vom 31. Oktober 2001 (Stand vom 1. September 2005)