Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

Art. 10 Massnahmen zur Gewährleistung der Preistransparenz

1 Bevor tarifrelevante Verbindungen mit Kundinnen oder Kunden anderer Anbieterinnen von Fernmeldediensten hergestellt werden, muss die abrechnende Anbieterin ihre Kundinnen und Kunden kostenlos, werbefrei und einfach über anfallende höhere Gebühren informieren. Die Kundinnen und Kunden müssen sowohl generell als auch im Einzelfall entscheiden können, ob sie die Information wünschen.

2 Bei Preismodellen mit begrenzten Frei- oder Günstigvolumina von Fernmeldediensten muss die Anbieterin die Kundin oder den Kunden informieren, sobald diese Volumina aufgebraucht sind.

Art. 11 Verzeichniseinträge

1 Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:

a. dem Adressierungselement, mit welchem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;

b. dem Namen und Vornamen oder dem Firmennamen;

c. gegebenenfalls der Rubrik, unter der sie oder er erscheinen möchte;

d. der vollständigen Adresse;

e. gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass ihre oder seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 83 Abs. 1);

f. bei einem Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes: der Preisbekanntgabe nach Artikel 13 Absatz 1bisder Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19784 (PBV).

2 Soweit keine Verwechslungsgefahr mit anderen im Verzeichnis aufgeführten Personen entsteht, können die Kundinnen oder Kunden verlangen, dass Vorname und Adresse in abgekürzter Form kostenfrei ins Verzeichnis aufgenommen werden.

3. Kapitel: Grundversorgung

1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession

Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession

1 Die Grundversorgungskonzession wird als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben. Zeigt sich von vornherein, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann, so kann die Konzessionsbehörde auf eine solche Ausschreibung verzichten.

4 SR 942.211