Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

2. Kapitel: Fernmeldedienste

Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes

Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:

a. innerhalb eines Gebäudes;

b. auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinander grenzenden Liegenschaften oder auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;

c. innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns;

d. innerhalb öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie zwischen ihnen.

Art. 3 Ausnahmen von der Meldepflicht

1 Von der Meldepflicht ausgenommen sind:

a. ausländische Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten, die ihre Verbindungen in der Schweiz durch andere gemeldete Anbieterinnen terminieren lassen;

b. Anbieterinnen, die Fernmeldedienste nur im Rahmen einer Funkkonzession erbringen, die auf weniger als einen Monat befristet ist.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Meldepflicht befreien.

Art. 4 Registratur der Meldung

1 Das Bundesamt führt eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

2 Es aktualisiert die Liste laufend. Es kann Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben, von der Liste streichen. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die betroffene Anbieterin zu statistischen Zwecken gemäss Artikel 59 Absatz 2bis Buchstabe d FMG eingereicht hat.

Art. 5 Korrespondenzadresse in der Schweiz

Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

Art. 6 Anschlussrecht einer Fernmeldeendeinrichtung

1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus