Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
2 Sie müssen insbesondere die Fragebögen des Bundesamtes vollständig, wahrheitsgetreu und termingemäss ausfüllen.
Art. 95 Verwendung der Daten
Die zu Statistikzwecken erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern:
a. sie anonymisiert werden, falls der Bearbeitungszweck dies zulässt;
b. ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss der Arbeiten an das Bundesamt zurückzugeben oder zu vernichten;
c. die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;
d. alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und
e. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 96 Befugnisse des Bundesamtes für Statistik
Der Zugriff des Bundesamtes für Statistik auf die Daten des Dienstes zur Standortidentifikation gemäss Artikel 28 Absatz 6 sowie die Verwendung dieser Daten richten sich nach Artikel 10 Absätze 3quaterund 3quinquiesdes Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199231 (BStatG).
Art. 97 Massnahmen innerhalb des Bundesamtes
Das Bundesamt trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit an, welche keine Verwaltungs- oder Kontrollfunktion ausübt.
Art. 98 Amtsgeheimnis
Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.
Art. 99 Verbreitung der statistischen Ergebnisse
1 Das Bundesamt publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind, oder macht sie durch ein Abrufverfahren zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Ergebnisse
31 SR 431.01